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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

mahnende Erinnerung an den geleisteten Eid als wichtige Waffe. 618 Der Eid<br />

wurde durch Eidtafeln in Gerichtsräumen, abschreckende Geschichten über<br />

Eidbruch, Predigten und erbauliche Literatur popularisiert. Im Laufe der frühen<br />

Neuzeit wurde die Schwurpraxis jedoch allmählich eingedämmt. 619 Im Strafverfahren<br />

blieb weitgehend nur der Zeugeneid oder – wie im Fall <strong>Egger</strong> – das<br />

Handgelübde erhalten. 620<br />

Der Eid war in verschiedenen Lebenslagen zu leisten. Es wird zwischen dem<br />

gelobenden Eid 621 und dem bekundenden, verpflichtenden Eid 622 unterschieden.<br />

Der Eid war ein etwa von Zeugen, von Angeschuldigten, aber auch von den verschiedenen<br />

Pflichtenträgern des Staatswesens feierlich <strong>aus</strong>gesprochenes Versprechen<br />

<strong>gegen</strong>über dem Staatswesen und der Obrigkeit, gleichzeitig eine Bindung<br />

an Gott und eine Unterwerfung unter seine Gebote und Verbote. 623 Das<br />

Landmandat von 1761 beispielsweise kannte explizit den «Amman- und Richter<br />

Aydt», der diese Amtsträger verpflichtete, ihre Arbeit rechtsgleich, unbestechlich,<br />

unparteiisch und «umb des blossen Rechten willen, alles getreulich und<br />

ungefährde» <strong>aus</strong>zuführen. 624<br />

Einen Eid leisten mussten auch die Pfalzräte in der Fürstabtei. Das Konzept<br />

der Pfalzratsordnung 1733 erinnert die Pfalzräte daran, dass sie in allen Rechts-<br />

618<br />

619<br />

620<br />

621<br />

622<br />

623<br />

624<br />

FUCHS, Gott [2000], S. 326, ferner S. 323.<br />

Die im 18. Jahrhundert lauter werdenden Forderungen nach Toleranz stellten den Eid als<br />

religiös fundiertes Zwangsmittel allmählich in Frage. Schliesslich erklärte etwa der Philosoph<br />

Immanuel Kant (geb. 1724, gest. 1804) den Eid als mit der menschlichen Freiheit<br />

unvereinbar. Insbesondere nach 1800 verlangten Kritiker wenn nicht die vollständige Abschaffung<br />

des Eids, so doch seine Umwandlung in einen vernunftrechtlich begründeten,<br />

auf der Pflicht zur Wahrhaftigkeit beruhenden «bürgerlichen» Eid; LUMINATI, Eidverweigerung<br />

[2008], S. 204.<br />

LUMINATI, Eid, Kap. 2, e-HLS [2005].<br />

Der gelobende Eid nimmt die Form eines Treueschwurs an und gründet bzw. festigt<br />

Rechtsverhältnisse verschiedenster Art; MUNZEL-EVERLING [2007], Sp. 1250 ff.<br />

Der bekundende Eid ist etwa der Reinigungseid im Beweisrecht; MUNZEL-EVERLING<br />

[2007], Sp. 1253.<br />

ZIEGLER STEPHAN [1997], S. 23; SCHMIDT HANS-JOACHIM [2006], S. 84. Eine (<strong>aus</strong>nahmsweise)<br />

ein Amt bekleidende Frau durfte oftmals keinen Eid schwören, sondern nur<br />

ein Gelübde ablegen. In der Fürstabtei St. Gallen mussten alle männlichen Untertanen einen<br />

allgemeinen Eid zu Gehorsam, Treue und Wahrheit <strong>gegen</strong>über dem Abt schwören,<br />

vgl. Anhang zum Landmandat 1761, RQSG (Alte Landschaft), S. 147 f.<br />

Anhang zum Landmandat 1761, RQSG (Alte Landschaft), S. 148. Der Anhang kennt<br />

weiter den «Ammann-, Weibel- und Würthen-Aydt».<br />

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