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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Urteil und Strafe<br />

manischen Erzfeind genutzt werden, sodass die Verurteilten zu Verteidigern des<br />

Abendlands wurden. Die Galeerenstrafe wurde damit zum guten christlichen<br />

Werk. 1055 Eine Besserung des Ruderers gehörte nicht bzw. zumindest nicht zentral<br />

zum Konzept dieser Sanktion. 1056 Die miserablen Lebensbedingungen, denen<br />

die Galeerensträflinge unterworfen waren, charakterisierten diese Strafe, die bei<br />

schweren Verbrechen eigentlich eine Gnadenstrafe darstellen sollte, oft als Leibes-<br />

oder durch<strong>aus</strong> auch als Todesstrafe. 1057 Die Galeerenstrafe wird bisweilen<br />

als «die furchtbarste Strafe» bezeichnet, die sich «auf dem weiten Gebiet der<br />

Freiheitsstrafen denken lässt». 1058 Besonders häufig wurde diese Strafe bei unerwünschten<br />

Vagabunden oder Bettlern <strong>aus</strong>gesprochen. 1059<br />

In seiner Studie zur Galeerenstrafe in der Schweiz fand CARLEN kaum Quellen<br />

über die Folgen der Galeerenstrafe auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit<br />

und das Bürgerrecht der Verurteilten, vermutete aufgrund einiger Indizien jedoch,<br />

dass der auf die Galeere Verbannte dieser Rechte verlustig ging. 1060 Die<br />

Galeerenstrafe galt als äusserst schändliche Strafe, die nicht sehr häufig auf<br />

Bürger und Einheimische angewendet wurde. 1061 In den Rechtsquellen der Alten<br />

Landschaft ist die Abschiebung auf die Galeere nur in den Mandaten <strong>gegen</strong> den<br />

Bettel erwähnt. 1062 Wie auch andernorts üblich, riskierten aber auch Leute mit<br />

nicht genehmen Glaubensansichten, auf die Galeere abgeschoben zu werden. So<br />

beklagte sich 1657 der Gesandte von Appenzell auf einer Tagung der evangeli-<br />

1055<br />

1056<br />

1057<br />

1058<br />

1059<br />

1060<br />

1061<br />

1062<br />

SCHLOSSER, ZNR [1988], S. 34 f.<br />

FEUERHELM [1997], S. 96.<br />

SCHILD, Gerichtsbarkeit [1980], S. 210; SCHLOSSER, ZNR [1988], S. 36; CARLEN, Galeerenstrafe<br />

[1976], S. 566 und S. 573; SCHMIDT EBERHARD, Strafrechtspflege [1965],<br />

§ 175, S. 186; KLEINSCHROD, Grundbegriffe [1805], Teil 3, S. 80, § 39 und S. 227, § 114.<br />

QUANTER, Zuchth<strong>aus</strong> [1905], S. 151. Das Leben sei dabei die Strafe, der Tod die Erlösung<br />

gewesen.<br />

GRAF [1996], S. 99 f. sowie <strong>aus</strong>führlich CARLEN, Galeerenstrafe [1976], S. 560 ff.<br />

CARLEN, Galeerenstrafe [1976], S. 570 f.<br />

FUMASOLI [1981], S. 29. Nach der Glaubensspaltung wurde die Galeerenstrafe auch uneinsichtigen<br />

Einheimischen angedroht, die am neuen Glauben festhalten wollten; GRAF<br />

[1996], S. 100. Zur Verurteilung zur Galeerenstrafe bei Gotteslästerung QUANTER, Zuchth<strong>aus</strong><br />

[1905], S. 152.<br />

Z.B. das «Fürstl.-St. Gallische Mandat wider das fremde landstreichende Bettelvolk» <strong>aus</strong><br />

dem Jahr 1668, StiASG, Rubr. 42, Fasz. 15; WEGELIN, Materialien [1855], S. 46. Auf<br />

dem Gebiet der Schweiz gab es abgesehen von den Bettelmandaten kaum gesetzliche Erlasse,<br />

in denen die Galeerenstrafe für bestimmte Missetaten direkt angedroht wurde;<br />

CARLEN, Galeerenstrafe [1976], S. 567.<br />

196

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