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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

18. Jahrhundert gab es Praxishandbücher und juristische Literatur mit Verhörund<br />

Frageschemata, die «psychologische» Verhörtechniken schulen sollten. 759<br />

War der Widerstand erst einmal gebrochen, so entstand oftmals ein wahrer<br />

Bekennungsdrang des Beschuldigten, der in einer Art Lebensbeichte mündete. 760<br />

Ein Beispiel dafür ist vorliegend der Fall von Elisabeth Han. Sie gestand<br />

schliesslich detailliert eine ganze Reihe von über Jahre hinweg <strong>aus</strong>geübten<br />

Diebstählen, von denen die Obrigkeit ohne ihr Geständnis wohl nichts erfahren,<br />

geschweige denn sie ihr zugeordnet hätte. 761<br />

5.5.4.2 Folter und weitere Druckmittel<br />

Zur Einhaltung der erläuterten strengen Beweisregeln der Carolina wurde die<br />

Folter lange Zeit als notwendig erachtet. Sie war ein von Staat und Kirche anerkanntes<br />

Mittel zur Wahrheitsfindung, das nach der Logik des Inquisitionsprozesses<br />

konsequenterweise notwendig war. 762 War das Geständnis des Angeschuldigten<br />

nicht durch das gewöhnliche Verhör zu erlangen, so konnte unter<br />

gewissen Vor<strong>aus</strong>setzungen 763 die Folter angewendet werden, wobei sie umso<br />

weiter gehen durfte, je stärker die Verdachtsmomente <strong>gegen</strong> den Inquisiten waren.<br />

764 Die Folter kam erst im Rahmen der Spezialinquisition zur Anwendung. 765<br />

Die Carolina führte zur Folterfrage eine Reihe von Bestimmungen zugunsten<br />

des Angeklagten ein. 766 So war diesem vor dem Entscheid, ob peinlich befragt<br />

759<br />

760<br />

761<br />

762<br />

763<br />

764<br />

765<br />

766<br />

So etwa KLEINSCHRODS «Über die Rechte, Pflichten und Klugheitsregeln des Richters<br />

bey peinlichen Verhören und der Erforschung der Wahrheit in peinlichen Fällen» [1798],<br />

Bd. 1, St. 1, S. 1 ff. und Bd. 2, St. 2, S. 67 ff.; BRUNS [1994], S. 124; HÄRTER [2000],<br />

S. 470.<br />

SCHWERHOFF, Aktenkundig [1999], S. 63.<br />

StiASG, Bd. 1073, S. 613 ff.<br />

VAN DÜLMEN, Theater [1995], S. 29.<br />

Vgl. Art. 20 CCC. Insbesondere mussten schwerwiegende Verdachtsgründe <strong>gegen</strong> die<br />

Schuld des leugnenden Angeklagten sprechen; vgl. die Ausführungen zum Indizienbeweis<br />

in Kap. 5.3.1 sowie BALDAUF [2004], S. 90 f.<br />

PÖLTL [1999], S. 42.<br />

GSCHWEND, Geständniszwang [2006], S. 166.<br />

Übersichtliche Darstellung bei BALDAUF [2004], S. 90 ff.; mit pointierten Hinweisen auf<br />

die Notwendigkeit einer Reglementierung QUANTER, Folter [1900], S. 166. Siehe auch<br />

SCHILD, Verfahren [1989], S. 198 f.<br />

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