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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Materielle Beurteilung<br />

Bis zum Ende der Verhöre beharrte <strong>Egger</strong> darauf, nur einen Schlag <strong>aus</strong>geführt<br />

zu haben. Die Akten lassen keinen Rückschluss darauf zu, ob er die Wahrheit<br />

sagte oder nicht. Das Gericht schien schliesslich jedoch als erwiesen erachtet<br />

zu haben, dass die Tat tatsächlich im Affekt <strong>aus</strong>geführt worden war. Mit<br />

Hinweis auf die Carolina, aber ohne Angabe des relevanten Artikels, sprach es<br />

<strong>Egger</strong> schliesslich des Totschlags schuldig und verurteilte ihn zur Todesstrafe<br />

durch das Schwert. Hätte man Vorsatz bejaht, so hätte <strong>Egger</strong> bei einer konsequenten<br />

Anwendung der Carolina die Todesstrafe in Form der qualvollen Räderung<br />

geblüht. Dazu wäre es aber wohl ohnehin nicht gekommen, wurden derartige<br />

Strafen in der Fürstabtei in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts doch<br />

offenbar nicht mehr verhängt.<br />

6.2 Leichenschändung<br />

6.2.1 Historisch-kriminologische und rechtliche Einordnung<br />

Nach dem Auffinden der Leichen im Galgentobel wurde <strong>Joseph</strong> <strong>Egger</strong> verdächtigt,<br />

sich neben dem Totschlag des Leichenraubs und der Leichenschändungen<br />

schuldig gemacht zu haben. Er sollte beerdigte Leichen vom Friedhof und einem<br />

Platz unter dem Galgen <strong>aus</strong>gegraben und zerstückelt haben.<br />

Das Sterben und der Tod waren in der frühen Neuzeit wie bereits erwähnt<br />

etwas All<strong>gegen</strong>wärtiges, sie waren alltägliche Begleiter der Menschen. Dennoch<br />

stellte das Begräbnis immer etwas Besonderes dar, das unabhängig von persönlicher<br />

Betroffenheit stets aufwändig und nach feierlichem Ritus gestaltet wurde.<br />

895 Die Friedhöfe befanden sich im Mittelalter und auch in der frühen Neuzeit<br />

noch oft an zentraler Lage. Die Toten sollten mit den Lebenden in Verbindung<br />

bleiben können. Eine besondere Pflege des Friedhofs gab es in der frühen Neuzeit<br />

jedoch trotz des festlichen Begräbnisses noch nicht. 896 Der Friedhof als sakraler<br />

Ort sowie die dort begrabenen Toten verdienten selbstverständlich Schutz.<br />

Entsprechend wurden Leichenraub und Leichenschändung als schwere Verbrechen<br />

betrachtet.<br />

895<br />

896<br />

VAN DÜLMEN, Alltag, Bd. 1 [1990], S. 227; MÜNCH [1990], S. 483.<br />

VAN DÜLMEN, Alltag, Bd. 1 [1990], S. 222.<br />

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