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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

Hörensagen, gab wieder, was ein ihr bekannter Knecht ihr geschildert hatte. Ihre<br />

Aussage konnte deshalb höchstens ein entferntes Indiz dafür darstellen, dass im<br />

Wald etwas vorgefallen sein könnte. Rückschlüsse auf <strong>Egger</strong> und das von ihm<br />

gemäss ersten Vermutungen verübte Verbrechen liess die Aussage hin<strong>gegen</strong><br />

nicht zu. Da <strong>Egger</strong> noch in der Nacht auf den 14. Februar 1775 verhaftet wurde<br />

und sein Schwager <strong>Joseph</strong> Bensegger die Ermittelnden über den Verbleib der<br />

Leiche Catharinas aufklärte, erübrigte es sich, dem sehr vagen Indiz, das Elisabeth<br />

Schafh<strong>aus</strong>er geliefert hatte, nachzugehen. 588<br />

Gegenüber dem Wirt sowie <strong>gegen</strong>über seinem Schwager und seinem Stiefvater<br />

gestand <strong>Egger</strong> die Tat am 13. Februar 1775. Von diesem Zeitpunkt an wäre<br />

demnach von einer «nahen Anzeige» <strong>aus</strong>zugehen gewesen. Unabhängig davon,<br />

ob <strong>Egger</strong> auch <strong>gegen</strong>über dem Gericht ein Geständnis abgeben würde, hätte er<br />

ab dem 13. Februar 1775 rechtmässig gefoltert werden dürfen. Die Leiche Catharina<br />

Himmelbergers fand die Obrigkeit am 14. Februar 1775. Rasch konnte<br />

nachgewiesen werden, dass sie eines gewaltsamen Todes gestorben war. Am<br />

15. Februar 1775 wurde <strong>Egger</strong> zu Beginn des ersten Verhörs nach seiner Gefangennahme<br />

vom Gericht gefragt, was er getan habe, worauf er sogleich zugab,<br />

Catharina Himmelberger einen «streich in das knickh» gegeben zu haben. 589<br />

Nach diesem Schlag habe sie sich nicht mehr geregt, sei gleich tot gewesen. 590<br />

Das Gericht verfügte also ab diesem Zeitpunkt im Verfahren über ein gerichtliches<br />

Geständnis, dass <strong>Egger</strong> das Opfer mit einem Schlag niedergestreckt hatte,<br />

und mit der Leiche über das corpus delicti. Eine Verurteilung wegen Totschlags<br />

der Catharina Himmelberger wäre damit grundsätzlich bereits am 15. Februar<br />

1775 möglich gewesen.<br />

Die Anzeige des St. Galler Stadtbürgers Pankraz Rietmann 591 vom 16. Februar<br />

1775, wonach sein Bruder bisweilen bei <strong>Egger</strong> ein Glas Most getrunken<br />

habe und vor eindreiviertel Jahren während des Jahrmarkts verschwunden sei,<br />

war derart vage, dass sie für das Gericht nicht einmal als entferntes Indiz taug-<br />

588<br />

589<br />

590<br />

591<br />

Dies hätte etwa durch die Befragung des Knechts <strong>Joseph</strong> von der Tobler-Mühle und<br />

schliesslich durch eine Durchsuchung des Walds an der von diesem angegebenen Stelle<br />

geschehen können.<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, Frage und Antwort 2.<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, Antwort 4.<br />

Dok. 11, Anzeige von Pankraz Rietmann.<br />

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