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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

bezogen, ist davon <strong>aus</strong>zugehen, dass er den Zeugeneinvernahmen nicht beiwohnen<br />

durfte. Ob auch die Öffentlichkeit bei den Zeugeneinvernahmen (konsequent)<br />

<strong>aus</strong>geschlossen wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen.<br />

Die von der Carolina gewünschten Hinweise in den Protokollen auf die Gebärden<br />

der Zeugen 818 oder auf sonstige nonverbale Äusserungen wie etwa Tonfall<br />

oder dergleichen finden sich nicht. In den Zeugeneinvernahmeprotokollen<br />

ist nicht vermerkt, wer die Befragung vorgenommen hatte und wer dabei anwesend<br />

war. Auch über sonstige Anwesende enthalten die Protokolle keine Angaben.<br />

Während der Einvernahme von Catharinas Bruder Jacob Himmelberger<br />

meldete sich offenbar spontan dessen Tochter Maria Anna zu Wort, deren Beisein<br />

am Verhör bis dahin <strong>aus</strong> den Akten nicht ersichtlich gewesen war. 819<br />

5.5.6 Haftbedingungen<br />

Im frühneuzeitlichen Strafprozess wurden zur Überführung des Angeschuldigten<br />

nicht nur Verhör und Folter als Druckmittel eingesetzt, sondern häufig auch<br />

die Unterbringung im Untersuchungsgefängnis unter prekären Bedingungen.<br />

Dauerte eine Untersuchung Wochen bis Monate an, konnten mangelhafte Nahrung,<br />

fehlende Beheizung und Feuchtigkeit der Zellen den Inquisiten mürbe<br />

machen und seine Zunge lockern. 820<br />

Nach seiner Gefangennahme und während der Untersuchung war <strong>Egger</strong> im<br />

Gefängnisturm in St. Fiden hinter dem Wirts- und Gerichtsh<strong>aus</strong> «Hirschen» untergebracht.<br />

Über die konkreten Bedingungen der Haft schweigen die Verfahrensakten.<br />

Die Bestallung des Amtsdieners <strong>aus</strong> der Zeit um 1750 gewährt jedoch<br />

eine gewisse Vorstellung über die Haft. Der Amtsdiener war für den Umgang<br />

mit den Gefangenen zuständig. Er musste diese «binden und lösen», ihnen<br />

Stroh bringen, einheizen und sie dreimal täglich mit Essen versorgen. Dabei<br />

musste er jeweils «visitieren», ob die Gefangenen noch «wohl verwahrt» waren.<br />

821 Ohne offizielle Spezialbewilligung durfte er den Gefangenen «nichts ext-<br />

818<br />

819<br />

820<br />

821<br />

Siehe Art. 71 CCC.<br />

Dok. 12, Zeugen<strong>aus</strong>sage von Jacob Himmelberger, S. 2.<br />

HÄRTER [2000], S. 471 f.; SCHWERHOFF, Aktenkundig [1999], S. 62.<br />

StiASG, Rubr. 42, Fasz. 17, Bestallung eines Amtsdieners, S. 2, Ziff. 5.<br />

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