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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

würdigung. Auf die Praxis des 18. Jahrhunderts hatten diese Ansichten jedoch<br />

keinen Einfluss. 553<br />

5.3 Der Beweis im Inquisitionsprozess<br />

5.3.1 Der Indizienbeweis<br />

5.3.1.1 Rechtshistorische Einordnung<br />

Die Carolina kennt eine <strong>aus</strong>führliche gesetzliche Beweistheorie; die Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />

für die Verurteilung sind genau umschrieben. 554 Das Beweisrecht war<br />

insoweit formalisiert, als dass das Verhältnis der Beweismittel zueinander und<br />

ihr individueller Beweiswert festgelegt waren. Es bestanden damit gesetzliche<br />

Beweisregeln. Das Gericht musste eine Tatsache unter bestimmten Bedingungen<br />

als wahr annehmen. Neben Haupttatsachen, die unmittelbar auf die Tatbegehung<br />

bezogen sind, kennt die Carolina Hilfstatsachen oder Indizien, die indirekt<br />

den Schluss auf die Tatbegehung durch eine bestimmte Person zulassen. 555<br />

Die Indizienlehre hat in der Carolina grosses Gewicht. 556 Sie wird bisweilen<br />

als gesetzgeberische Meisterleistung ihrer Zeit bezeichnet. 557 In Art. 22 CCC 558 ,<br />

der mithin als die entscheidende Vorschrift des carolinischen Beweissystems<br />

angesehen wird, 559 hält die Carolina fest, niemand dürfe auf Anzeigung 560 , Argwohn,<br />

Wahrzeichen oder Verdacht hin verurteilt werden. Eine peinliche Strafe<br />

dürfe nur « <strong>aus</strong> eigen bekennen, oder beweisung [...] beschehen» werden. Der<br />

reine Indizienbeweis als Grundlage für einen Schuldspruch wurde durch die<br />

553<br />

554<br />

555<br />

556<br />

557<br />

558<br />

559<br />

560<br />

POPPEN [1984], S. 86 f.<br />

Hinweise dazu bei PÖLTL [1999], S. 41; GSCHWEND, Geständniszwang [2006], S. 168.<br />

JANSEN [2004], S. 56 mit weiteren Literaturangaben; RÜPING/JEROUSCHEK [2007], S. 53<br />

f. Zur Entwicklung der Indizienlehre KLEINHEYER, Carolina [1984], S. 17 f.<br />

Mit den Indizien befassen sich die Art. 18 bis 44 CCC.<br />

PÖLTL [1999], S. 48.<br />

Ausführlich und mit weiteren Literaturangaben zu Art. 22 CCC PÖLTL [1999], S. 44 f.<br />

PÖLTL [1999], S. 44.<br />

Anzeigung = Indiz, Verdacht, Vermutung; mit dem Titel «Von begreiffung des wörtlins<br />

anzeygung» umschreibt Art. 19 CCC den Begriff folgendermassen: «Item wo wir nachmals<br />

redlich anzeygen melden, da wöllen wir alwegen, redlich warzeichen, argkwon, verdacht,<br />

vnd vermutung auch gemeynt haben, vnd damit die überigen wörter abschneiden».<br />

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