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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Leumund der Zeugen oder ihre<br />

Redlichkeit abgeklärt worden wären. Jedenfalls fehlen entsprechende schriftliche<br />

Hinweise. Unklar ist zudem, ob und gegebenenfalls wie die Identität der<br />

einzelnen Zeugen überprüft wurde. Immerhin dürften die meisten Zeugen dem<br />

Gericht persönlich bekannt gewesen sein.<br />

5.3.3 Der Sachverständigenbeweis<br />

5.3.3.1 Rechtshistorische Einordnung<br />

Solange den Gerichten die Erforschung der materiellen Wahrheit noch nicht so<br />

wichtig war und die zu beurteilenden Verhältnisse überschaubar waren, 647 war<br />

die Hilfe von Sachverständigen im Strafverfahren nicht nötig. Mit dem Aufkommen<br />

der materiellen Beweistheorie, der Verkomplizierung der Lebensverhältnisse<br />

und den Fortschritten auf dem Gebiet der Naturwissenschaften erlebte<br />

die Sachverständigentätigkeit einen Aufschwung. Die Richter konnten nicht mit<br />

der Entwicklung der Wissenschaft Schritt halten, ihnen fehlten immer mehr<br />

Kenntnisse zur Sachverhaltsfeststellung. 648 Die Entwicklung der Naturwissenschaften<br />

und der gerichtlichen Medizin erlaubte eine Überprüfung, Widerlegung<br />

oder Erhärtung zumindest einiger Indizien. 649 So wurde es ab dem 16. Jahrhundert<br />

allmählich üblich, Gutachten einzuholen. In erster Linie wurden Rechtsgelehrte<br />

und Mediziner um Beurteilungen ersucht. Generell kamen als Sachverständige<br />

sowohl öffentlich als auch privat Bestellte in Betracht; erforderlich war<br />

nur die Sachkunde. Diese musste nicht zwangsläufig durch ein Zeugnis nachgewiesen<br />

werden, da sie unter den Parteien häufig auch ohne ein solches unstreitig<br />

war. 650 Die medizinischen Sachverständigen als «nicht-staatliche» Spezialisten<br />

und freie Gewerbetreibende konnten freilich zumindest bei gewissen De-<br />

647<br />

648<br />

649<br />

650<br />

MASTRONARDI [1936], S. 3.<br />

BERNET [1967], S. 1.<br />

GSCHWEND, Geständniszwang [2006], S. 169.<br />

OLZEN [1980], S. 186.<br />

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