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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

5.5.2 Exkurs: Fürstäbtische Verhaltensvorschriften für Anwälte und<br />

Pfalzräte<br />

Das Konzept der Pfalzratsordnung von 1733 gab klare Verhaltensanweisungen<br />

an die Anwälte und Beistände. Sie sollten den Pfalzräten in aller Ehrerbietigkeit<br />

<strong>gegen</strong>übertreten 729 und sich in ihren Reden und Schriften gebührender Bescheidenheit<br />

befleissen. 730 Der Advokat hatte dem Klienten seinen Rat und seine Bedenken<br />

mitzuteilen, ihn nach Recht und Billigkeit zu unterrichten und unnötige,<br />

mutwillige oder vergebliche Prozesse zu verhindern versuchen. 731 Die Beistände<br />

sollten gleichmässig mit der Vertretung betraut werden und entsprechende Aufträge<br />

ohne Widerrede annehmen und ebenso fleissig behandeln wie andere Fälle.<br />

732 Weiter wollte das Konzept der Pfalzratsordnung ein unparteiisches Verfahren<br />

garantieren, indem es den Pfalzräten vorschrieb, sich vor Parteien und Zeugen<br />

neutral zu verhalten und sich allfällige Ungunst und Widerwillen nicht anmerken<br />

zu lassen. Sie durften Vorurteile ebensowenig zeigen wie Vertrautheit oder<br />

besondere Zuneigung zu den Parteien, Advokaten, Vögten und Beiständen.<br />

Vermutete jemand eine Voreingenommenheit, so hatte er den Hofkanzler darüber<br />

zu informieren. Dieser sollte die Betroffenen kurz «und ohne ein unordnung<br />

zu machen» dazu befragen und das Weitere beobachten. 733 War einer der<br />

Pfalzräte mit einer Partei blutsverwandt, verschwägert oder stand mit ihr «in<br />

würckhlicher fründtschafft», so hatte er dies dem Präsidenten anzuzeigen und in<br />

den Ausstand zu treten, musste «also gleich ohne auffschub abtretten, und sich<br />

deren berathschlagung gänzlich enthalten». 734 War das Pfalzgericht als Appellationsinstanz<br />

tätig, galt dasselbe, wenn einer der Pfalzräte in derselben Sache in<br />

729<br />

730<br />

731<br />

732<br />

733<br />

734<br />

StiASG, Rubr. 28, Fasz. 3, Konzept S. 86.<br />

StiASG, Rubr. 28, Fasz. 3, Konzept S. 92. Die Anwälte sollten «[...] sich auch aller unnöthigen<br />

weitläuffigkeit, und ohnanständiger hiz enthalten, auch alle schimpfflichangreiffliche,<br />

und ohnnüze reden so wohl <strong>gegen</strong> dem richter, als ihrem <strong>gegen</strong>theill, und<br />

beystände vermeyden [...]», Konzept S. 93.<br />

StiASG, Rubr. 28, Fasz. 3, Konzept S. 88.<br />

StiASG, Rubr. 28, Fasz. 3, Konzept S. 108 f.<br />

StiASG, Rubr. 28, Fasz. 3, Konzept S. 32.<br />

StiASG, Rubr. 28, Fasz. 3, Konzept S. 39.<br />

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