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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Die Kulisse: Alte Landschaft<br />

Seit 1451 zählte die Fürstabtei zu den zugewandten Orten der Eidgenossenschaft.<br />

53 Trotz der Bündnisse mit den Eidgenossen blieben die Äbte jedoch stets<br />

mit dem Heiligen Römischen Reich verbundene Reichsfürsten, was der Abtei<br />

eine ungewöhnliche Doppelstellung einbrachte. 54 Alle Äbte hielten de iure an<br />

der Zugehörigkeit zum Reich fest und holten Bestätigungen der Reichslehen<br />

und Regalien ein. Faktisch waren die Bindungen aber lose, leistete das Stift<br />

doch weder Reichssteuer, noch besuchten die Äbte die Reichstage. 55<br />

Im 18. Jahrhundert bestand in der Fürstabtei ein leicht modifiziertes absolutistisches<br />

Feudalsystem. Der Fürstabt war geistlicher und weltlicher Herrscher<br />

zugleich. Doch <strong>aus</strong> früheren Zeiten waren gewisse alte Rechte bestehen geblieben,<br />

die Teilen der Bevölkerung ein sehr bescheidenes Mitwirkungsrecht in administrativen<br />

und juristischen Angelegenheiten ermöglichten. 56 Den Fürstäbten<br />

gelang es nicht, diese Rechte ganz zu beseitigen; der Bevölkerung gelangt es<br />

jedoch auch nicht, sie zu erweitern. 57 Regierungs- und Verwaltungsämter standen<br />

in der Regel nur wenigen vermögenden Magistratsfamilien zu. Im Zuge<br />

barocker Prachtentfaltung fand in der Verwaltung der Alten Landschaft eine<br />

<strong>aus</strong>gesprochene Aristokratisierung der hohen Beamten statt, die vom Abt zu<br />

adligen Gottesh<strong>aus</strong>leuten erhoben wurden. 58<br />

Die Alte Landschaft war zum grössten Teil von Bauern bewohnt und kannte<br />

die dörfliche Dreifelderwirtschaft. 59 Nur im Osten und Westen bestanden schützende<br />

befestigte Städte. 60 Während der Herrschaft des im Jahr 1718 gewählten<br />

Abts <strong>Joseph</strong> 61 erlebte die Alte Landschaft eine friedliche und ruhige Entwicklung.<br />

«Glücklich waret ihr übrigen Bezirke des Landes», schrieb der Ge-<br />

53<br />

54<br />

55<br />

56<br />

57<br />

58<br />

59<br />

60<br />

61<br />

PAHUD DE MORTANGES [2007], S. 38 Rz. 56.<br />

COZZIO [2005], S. 60 f.<br />

MÜLLER, Einleitung [1974], S. X.<br />

HÖHLE [1999], S. 426. ENGENSPERGER [1953] schrieb über jene Zeit in der Fürstabtei,<br />

dass reiner Absolutismus als Staatsprinzip angenommen worden sei, wenn er sich auch,<br />

wie zugestanden werden müsse, in Form einer verhältnismässig milden Monarchie geäussert<br />

habe, S. 45.<br />

HÖHLE [1999], S. 426.<br />

LEMMENMEIER [2003], S. 43.<br />

Zur Landwirtschaft im 18. Jahrhundert siehe LEMMENMEIER [2003], S. 15 ff.<br />

THÜRER, Geschichte, Bd. 2, 1. Halbband [1972], S. 19.<br />

<strong>Joseph</strong> von Rudolphi, geb. 1666, gest. 1740, Abt von 1717 bis 1740, Biographie bei DUFT<br />

ET AL. [1986], S. 170 ff.; HENGGELER [1929], S. 154 ff.<br />

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