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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Urteil und Strafe<br />

oder gesetzlich sein. 1044 Bei Totschlagsdelikten wurde als poena extraordinaria<br />

oftmals die Landesverweisung <strong>aus</strong>gesprochen. 1045 Als Unterart der Verbannung<br />

konnten Wallfahrten befohlen werden, eine Strafe, die ebenfalls bei Totschlag<br />

oder etwa bei Fluchen verhängt wurde. 1046 Mit der Errichtung der Zuchthäuser<br />

verlor die Verbannung ihre Bedeutung; <strong>gegen</strong> Ende des 18. Jahrhunderts wurde<br />

die Verbannung der eigenen Untertanen manchenorts gar als verwerflich angesehen.<br />

1047<br />

Die Fürstabtei St. Gallen kannte die Strafe der Verbannung, die ursprünglich<br />

Überläufern zum neuen Glauben drohte und schliesslich auf andere unerwünschte<br />

Menschen wie Bettler, Landstreicher und Landschädliche <strong>aus</strong>gedehnt<br />

wurde, seit der Reformationszeit. 1048 In Frage kam die Verbannung in der Alten<br />

Landschaft ab dem 16. Jahrhundert auch zur Erzwingung der Busse eines Zah-<br />

1044<br />

1045<br />

1046<br />

1047<br />

1048<br />

Seit der Carolina war der ewige Landesverweis die poena ordinaria für Fälschungsdelikte,<br />

Aufruhr, bestimmte Ehebruchs- und Diebstahlsdelikte. Als poena extraordinaria er wurde<br />

beim Vorliegen von Milderungsgründen bei todeswürdigen Verbrechen verhängt; m.w.H.<br />

SCHNABEL-SCHÜLE, Territorialstaat [1997], S. 131. Ausführlich mit der Verbannung im<br />

Mittelalter mit Ausblick in die frühe Neuzeit beschäftigt hat sich HIS, Teil 1 [1920],<br />

S. 533 ff.<br />

Zur Galeerenstrafe RÜPING/JEROUSCHEK [2007], S. 94, Rz. 207.<br />

Auch Buss- oder Bittfahrten genannt; FRAUENSTÄDT [1881], S. 157 f. Mit dem Wallfahrtszwang<br />

wurden zudem Friedensbrüche und Beleidigung der Obrigkeit bestraft;<br />

SCHILD, Gerichtsbarkeit [1980], S. 210. Die aufgezwungene Wallfahrt konnte etwa nach<br />

Einsiedeln, Santiago de Compostela oder Rom führen; CARLEN, Rechtsgeschichte [1988],<br />

S. 40. Die Wallfahrten an sich, die zu Seelenheil verhelfen sollten, waren grundsätzlich<br />

nicht ungefährlich und mit einiger Unbill und grossen Opfern der Wallfahrer verbunden.<br />

Manch ein Pilgerer kehrte krank oder gar nicht von der Reise zurück; HAUSER ALBERT,<br />

Leben [1987], S. 123 f.<br />

SCHNABEL-SCHÜLE, Landesverweis [1995], S. 75; SCHNABEL-SCHÜLE, Territorialstaat<br />

[1997], S. 131 f.; SCHUSTER [2005], Sp. 393.<br />

GRAF [1996], S. 65. Der 1632 wegen Totschlags an Johann <strong>Egger</strong> verurteilte Ulrich Juppli<br />

(vgl. Fn. 695) wurde für vier Jahre <strong>aus</strong> dem Landshofmeisteramt verbannt, wobei explizit<br />

festgehalten wurde, es stehe ihm frei, diesbezüglich den Fürstabt um Begnadigung anzurufen;<br />

STAERKLE, Geschlecht [1942], S. 35.<br />

194

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