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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

Pfalzräte vom 3. März 1775 aufgegriffen und verneint worden mit der Begründung,<br />

er habe sich ohnehin schon eines «homicidii dolosi» schuldig gemacht<br />

und damit die Todesstrafe durchs Schwert auf sich gezogen. 809 Dies war denn<br />

wohl auch der Grund, dass nicht mittels Folter nach weiteren Straftaten, die <strong>Egger</strong><br />

in der Vergangenheit vorgenommen haben könnte, geforscht wurde.<br />

Die Vorführung beim Scharfrichter machte auf <strong>Egger</strong> zweifellos Eindruck,<br />

hatte er doch grosse Angst vor der Folter gehabt. Gegenüber dem Wirt Louis<br />

hatte <strong>Egger</strong> vor seiner Festnahme am 12. Februar 1775 gesagt, wenn er wüsste,<br />

dass er nach St. Fiden müsste und «gezimiget» würde, so gehe er lieber <strong>aus</strong> dem<br />

Land. 810 Der Wirt hatte darauf erwidert, wenn <strong>Egger</strong> unschuldig sei, so solle er<br />

nicht fort gehen. Schliesslich habe Gott auch unschuldig gelitten. 811 Sowohl <strong>Egger</strong><br />

als auch Louis waren offenbar davon <strong>aus</strong>gegangen, dass man <strong>Egger</strong> früher<br />

oder später festnehmen und der Folter <strong>aus</strong>setzen würde, wenn er die Tötung<br />

nicht gestehen würde. Auch <strong>gegen</strong>über seinem Schwager und seinem Schwiegervater<br />

hatte <strong>Egger</strong> zu Beginn des Gesprächs vom 13. Februar 1775 und vor<br />

seinem Geständnis geäussert, weil er überall so im Geschrei sei, fürchte er nur,<br />

dass man ihn nach St. Fiden bringe und an die Marter schlage, obwohl er nichts<br />

getan habe. Während anderthalb Stunden war dann über die Marter diskutiert<br />

worden, wobei <strong>Egger</strong> offenbar stets betont hatte, er wolle sich dem nicht <strong>aus</strong>setzen,<br />

weil er unschuldig sei. 812<br />

5.5.5 Zeugeneinvernahmen<br />

Die Zeugenbefragungen fanden mehrheitlich auf der Pfalz statt. Aus den Akten<br />

kann nicht auf einen strikten formellen Ablauf der Einvernahmen geschlossen<br />

werden. Die meisten Zeugenbefragungen sind nicht im Frage-und-Antwort-Stil<br />

formuliert, sondern haben die Form eines durchgehenden Textes, der die Aussagen<br />

der Zeugen in indirekter Rede wiedergibt. Die Fragen selbst sind den meisten<br />

Protokollen nicht zu entnehmen. Ausnahmen bilden die Befragungen von<br />

809<br />

810<br />

811<br />

812<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, S. 91.<br />

Dok. 6, erste Anzeige von Christian Louis, S. 2.<br />

Dok. 6, erste Anzeige von Christian Louis, S. 2.<br />

Dok. 7, Zeugen<strong>aus</strong>sage von <strong>Joseph</strong> Bensegger, S. 3.<br />

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