28.12.2013 Aufrufe

Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Prozessrechtliche Beurteilung<br />

gende Indizien als subsidiäres Beweismittel <strong>aus</strong>. Nach und nach wurde dieser<br />

Indizienbeweis allgemein anerkannt. 583 Nach CARPZOVS Lehre berechtigten die<br />

Indizien auch zur Anwendung eines Reinigungseids oder der poena extraordinaria<br />

584 , wodurch der Anwendungsbereich des Indizienbeweises <strong>gegen</strong>über der<br />

Carolina klar erweitert wurde. Auch CARPZOV gestand den Indizien hin<strong>gegen</strong><br />

keine vollständige Beweiskraft zu. 585 Erst im Zuge der Aufklärung erlangte der<br />

Indizienbeweis einen neuen Stellenwert, wobei sich die Erfolge im Strafprozessrecht<br />

überwiegend erst im 19. Jahrhundert einstellten. 586<br />

5.3.1.2 Indizien im Fall <strong>Egger</strong><br />

An die Obrigkeit wurde bereits kurz nach dem Verschwinden von Catharina<br />

Himmelberger der Verdacht herangetragen, sie könnte von <strong>Egger</strong> umgebracht<br />

worden sein. Dabei handelte es sich um eine «anzeygung» im Sinne von Art. 19<br />

CCC, die freilich für sich alleine keine peinliche Bestrafung erlaubt hätte (Art.<br />

22 CCC). Eine «nahe Anzeige» im oben erläuterten Sinne, die zur Folter gerechtfertigt<br />

hätte, wäre etwa in der Aussage eines Tatzeugen oder einem <strong>aus</strong>sergerichtlichen<br />

Geständnis zu erblicken gewesen. Einen Tatzeugen gab es nicht.<br />

Der erste Verdacht <strong>gegen</strong> <strong>Egger</strong> war also eine «entfernte Anzeige», die nur zusammen<br />

mit anderen Indizien die Anwendung der Folter erlaubt hätte. Ein solches<br />

weiteres Indiz wäre etwa ein besonderes Motiv für die Tat gewesen. Das<br />

Motiv <strong>Egger</strong>s lag möglicherweise in der Umgehung seiner Zahlungspflicht <strong>gegen</strong>über<br />

Catharina Himmelberger. Da jedoch weder Bestand noch Höhe der<br />

Schuld <strong>aus</strong>gewiesen waren, liess sich in jenem Stadium des Verfahrens nicht<br />

zuverlässig beurteilen, ob <strong>Egger</strong> tatsächlich ein Motiv für die Tötung hatte.<br />

Weitere Indizien, wie etwa ein schlechter Leumund, lagen nach den Akten nicht<br />

vor.<br />

Die Zeugen<strong>aus</strong>sage von Elisabeth Schafh<strong>aus</strong>er 587 erfolgte am 13. Februar<br />

1775, also noch vor <strong>Egger</strong>s Verhaftung. Die Näherin berichtete jedoch nur vom<br />

583<br />

584<br />

585<br />

586<br />

587<br />

KRÖNER [1958], S. 18 f.<br />

Vgl. unten Kap. 7.1.1.<br />

PÖLTL [1999], S. 56.<br />

PÖLTL [1999], S. 59 ff.; GSCHWEND, Geständniszwang [2006], S. 172 f.<br />

Dok. 5, Zeugen<strong>aus</strong>sage von Elisabeth Schafh<strong>aus</strong>er.<br />

111

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!