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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

Langgasse entlang kam. 631 Offenbar schöpfte deswegen jedoch niemand den<br />

Verdacht, <strong>Egger</strong> könnte eine strafbare Handlung begangen haben. Einen direkten<br />

Zeugen des Leichenraubs gab es nicht. Niemand bemerkte, dass das Grab<br />

von Maria Baumann leer war, obwohl es nach jenem Tag etwas eingefallen<br />

war. 632 Auch die Leichenteile von Elisabeth Han transportierte <strong>Egger</strong> unbemerkt<br />

zu sich nachh<strong>aus</strong>e.<br />

Im Laufe des Verfahrens wurden viele Zeugen befragt. Dies lässt darauf<br />

schliessen, dass das Gericht bestrebt war, den Fall ohne Folterung <strong>Egger</strong>s, sondern<br />

durch andere Formen der Sachverhaltsabklärung aufzuklären. Man schien<br />

sich Mühe gegeben zu haben, von den Personen im Umfeld <strong>Egger</strong>s die eigenen<br />

Wahrnehmungen von Tatsachen erzählt zu bekommen. Wurde eine Information<br />

vom Hörensagen an die Untersuchenden herangetragen, vernahmen diese wenn<br />

möglich die Person, die eine direkte Wahrnehmung vom Erzählten haben konnte,<br />

zusätzlich ein. So begnügte man sich nicht mit der Aussage von Kaspar Wettach<br />

vom 23. August 1773, der berichtete, die Überreste des Leichnams von Elisabeth<br />

Han gefunden zu haben, sondern befragte zwei Tage später noch Fideli<br />

Burckhard, den Knecht des Scharfrichters, nach seinen Wahrnehmungen im Zusammenhang<br />

mit dem Auffinden der Leiche. Sogar der Nebenknecht Franz <strong>Antoni</strong><br />

Ritter wurde beeidigt zu seinen Wahrnehmungen befragt, obwohl er erst<br />

abends «zu dem verlochenden cörper» dazugekommen war. 633 Obwohl die Zeugen<strong>aus</strong>sagen<br />

von Wettach, Burckhard und Ritter am 23. und 25. August 1773<br />

bereits genau protokolliert worden waren, stellte das Gericht beim Aufrollen des<br />

Falles im Februar 1775 nicht unbesehen auf dieses Protokoll ab, sondern beorderte<br />

Ritter nochmals in den Zeugenstand. Er bestätigte die ihm vorgelesenen<br />

Aussagen vom August 1773. 634 Dieses Verhör verdeutlicht, dass das Gericht sich<br />

anstrengte, den Sachverhalt möglichst detailliert und sauber abzuklären. Freilich<br />

zeigt dieses Beispiel auch ein Problem der damaligen Zeugenbefragung: Was,<br />

wenn eine Tat schon längere Zeit zurück lag und der Zeuge weitergezogen, die<br />

631<br />

632<br />

633<br />

634<br />

Dok. 13, zweite Anzeige von Christian Louis; Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s,<br />

Antworten 79, 80.<br />

Dok. 14, Amtsbericht von Hatschier Hofstetter und Zeugeneinvernahme Etters, S. 2.<br />

Dok. 1, Zeugen<strong>aus</strong>sagen von Sattlermeister Wettach und den Knechten des Scharfrichters.<br />

Dok. 1, Zeugen<strong>aus</strong>sagen von Sattlermeister Wettach und den Knechten des Scharfrichters,<br />

S. 5 f.<br />

119

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