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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

dung der Folter, zu verzichten und den Fall abzuschliessen. Das wiedergegebene<br />

Gutachten ist nicht umfangreich. Es beinhaltet neben «homicidium dolosum»<br />

weitere lateinische Rechtsbegriffe wie «animum occidendi» und «poenam gladii»<br />

690 , ist aber ansonsten nicht rechtlich eingebettet. Erst beim Urteilsspruch<br />

erfolgte ein Bezug auf die Carolina, was vermuten lässt, dass die Rechtsgrundlage<br />

für eine Verurteilung zum Tod im Rahmen der rechtlichen Begutachtung<br />

zwar diskutiert, bei der kurzen Zusammenfassung des Gutachtens im Protokoll<br />

aber nicht eigens erläutert wurde. Weil den Gutachtern wohl ohnehin klar gewesen<br />

sein dürfte, dass ein Totschlag mit dem Tod bestraft werden musste, machte<br />

man sich offenbar nicht die Mühe, Leichenraub und Leichenschändungen rechtlich<br />

sauber zu verorten und zu klassifizieren. Da strafschärfende Arten der Todesstrafe<br />

wie das Rädern und Vierteilen, das Lebendig-Vergraben oder -Verbrennen<br />

und dergleichen in der Zeit des Falls <strong>Egger</strong> ohnehin praktisch nicht<br />

mehr angewendet wurden, sondern die Todesstrafe vornehmlich durch das<br />

Schwert zu vollstrecken war, war eine juristisch zuverlässigere Qualifikation der<br />

Delikte nicht notwendig. Eine solche wäre wohl nur durch die Einholung eines<br />

richtigen rechtlichen Gutachtens auf dem Weg der Aktenversendung möglich<br />

gewesen.<br />

5.4 Generalinquisition<br />

5.4.1 Erste Schritte in der Verbrechensaufklärung<br />

Bestätigten die offiziellen Untersuchungen, dass ein Verbrechen verübt worden<br />

war, begann die Suche nach dem Täter, bei der oft auch das Volk mitwirkte.<br />

Wurde ein Täter nicht gerade auf frischer Tat ertappt oder gestand die Tat, besassen<br />

die Ermittler nur sehr wenige Instrumente, ihn aufzuspüren, den Tathergang<br />

zu rekonstruieren und für eine Anklage <strong>aus</strong>reichende Verdachtsmomente<br />

zusammenzutragen. 691 Das Zeugenverhör war wie erwähnt nicht selten das zentrale<br />

Element der Generalinquisition. Die Verhöre wurden in diesem Verfahrensstadium<br />

in der Regel summarisch durchgeführt. Meist fehlten die im ordentli-<br />

690<br />

691<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, S. 91. Siehe auch Kap. 4.9.<br />

WITTKE, Alltag [2002], S. 295.<br />

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