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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Die Kulisse: Alte Landschaft<br />

welches Siegel mit welchem Wachs zu verwenden sei. Die Gebühren für Prozesse<br />

vor dem Ledigen Pfalzrat sind nicht explizit erwähnt.<br />

2.3.2 Relevante Gesetzgebung<br />

2.3.2.1 Grundlagen<br />

Die Pfalzratsordnung von 1733 enthält Aussagen über das anwendbare Recht.<br />

So sollten sich die Pfalzräte<br />

«[...] zu unparteilicher und gleicher administration der justiz folgendes zur richtschnur nehmen:<br />

1. Unser fürstl. st. gall. landmandat sambt denen übrigen <strong>aus</strong>struckentlich publicierten und<br />

üeblichen verordnungen der hochen obrigkeit.<br />

2. Unser landt- und erbrecht, sprüch verträge, rechtmässig erlangte privilegia und freiheiten,<br />

wie auch der gemeinden hoch-obrigkeitlich approbierte offnungen und einzüg.<br />

3. die rechtmässige, billiche und von altem wohlhergebrachte guete ordnungen und gewohnheiten.<br />

4. den rechtmässigen besiz- und üebung.<br />

5. die gemeinen beschriben geist- und kayl. weltliche rechten in so weith solche in unsern<br />

landen anschlagen und observiert werden mögen.» 174<br />

Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Alten Landschaft im hohen Mittelalter<br />

und der frühen Neuzeit weist eine grosse Reichhaltigkeit auf. In der vorliegenden<br />

Studie kann nur auf für den Fall <strong>Egger</strong> relevantes Recht näher eingegangen<br />

werden. Vom übrigen für das Pfalzgericht massgebenden Recht wird ein kurzer<br />

Abriss gegeben.<br />

Durch die Fortentwicklung der Grundherrschaft war das Gebiet der Alten<br />

Landschaft in unzählige neue Gerichts- und Rechtskreise zerfallen, in denen<br />

eine Fülle neuen Rechts, sog. Hofrecht, entstand. 175 Das alemannische Recht<br />

beeinflusste die Rechtsetzung und die Rechtsprechung indirekt und möglicher-<br />

174<br />

175<br />

StiASG, Rubr. 28, Fasz. 3, Konzept S. 10 f., Ziff. 5 mit Unterziffern 1 bis 5. ENGENSPER-<br />

GER [1953], der die Gemeinden betreffende Pfalzratsurteile untersucht hatte, wies darauf<br />

hin, dass die Urteile weniger auf strengem Recht als der alten Gewohnheit beruhten,<br />

S. 53.<br />

GRAF [1996], S. 54; MÜLLER, Landsatzung [1970], S. 155.<br />

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