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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Materielle Beurteilung<br />

Noch im 15. Jahrhundert wurde die im Affekt verübte Blutrache in der<br />

Fürstabtei St. Gallen geduldet. In der 1471 geschaffenen Offnung von Tablat ist<br />

noch eine privatrechtliche Vergeltung des Totschlags vorgesehen: «Item wen<br />

ainer ainen liblos tuott, mag man den saecher begryffen, so richt man bar <strong>gegen</strong><br />

bar». 884 Weiter anerkennt die Offnung aber die Zuständigkeit des Hochgerichts<br />

bei Tötung über Friedegebot: «tuott aber ainer den andern liblos in aym fryden<br />

und ergryfft man in, so richt man zuo im als zuo ainen moerder». 885 Erst allmählich<br />

setzte sich die frühabsolutistische Auffassung durch, dass im Interesse der<br />

Moral und der öffentlichen Sicherheit der Totschlag stets offiziell geahndet und<br />

der Täter verfolgt werden sollte. 886<br />

6.1.3 Totschlag der Catharina Himmelberger<br />

Der im Fall <strong>Egger</strong> urteilende Pfalzrat war für die Aburteilung des Totschlags an<br />

die Bestimmungen der Carolina gebunden. In den Gerichtsakten ist die Terminologie<br />

für <strong>Egger</strong>s an Catharina Himmelberger verübte Tat nicht einheitlich.<br />

Wie in jener Zeit üblich, wurden die Begriffe Tötung, Mord und Totschlag nicht<br />

voneinander abgegrenzt. In den Protokollen wurde vornehmlich der Begriff des<br />

Totschlags verwendet, vermehrt wurde aber auch von der Ermordeten oder ab<br />

und an von einer «mordthat» gesprochen. 887<br />

Bei den Einvernahmen <strong>Egger</strong>s stand die Gewalt, mit der er Catharina Himmelberger<br />

unter Zuhilfenahme der Mistgabel niedergestreckt hatte, immer wieder<br />

im Zentrum des Interesses des Gerichts. <strong>Egger</strong> erklärte, Catharina Himmelberger<br />

habe von ihm mehr Geld gefordert, als er ihr geschuldet habe. Sie habe<br />

«gezanckhet» 888 und ihn einen Spitzbub und Lügner genannt. Er sei daraufhin<br />

«taub» gewesen und habe mit der Mistgabel zugeschlagen. 889 Aus diesen Angaben<br />

ist zu schliessen, dass der Streit mit Catharina Himmelberger also weder<br />

lang dauerte noch besonders wortreich war. Freilich fehlen Zeugen<strong>aus</strong>sagen<br />

884<br />

885<br />

886<br />

887<br />

888<br />

889<br />

Tablater Offnung, Art. 85, 1. Satzteil, RQSG (Offnungen), S. 222.<br />

Tablater Offnung, Art. 85, 2. Satzteil, RQSG (Offnungen), S. 222.<br />

HOLENSTEIN THOMAS [1934], S. 45.<br />

Siehe etwa Akten, Dok. 2, S. 15 und S. 91, Dok. 6, S. 1 oder Dok. 7, S. 3.<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, Antwort 2.<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, Antworten 16 und 17.<br />

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