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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

Einschränkung verzichtet die Carolina ebenso wie auf den Ausschluss von Angehörigen<br />

des Beschuldigten vom Zeugnis. 601 KARITZKY geht jedoch davon <strong>aus</strong>,<br />

die Carolina habe mit Zeugen wohl nicht strenger verfahren wollen, als dies in<br />

den Prozessen jener Zeit ohnehin allgemein üblich gewesen sei. 602 Der Klagspiegel<br />

von 1425 und die Wormser Reformation von 1498 schliessen etwa<br />

Frauen und Jugendliche sowie gewisse Kategorien von Verwandten vom Zeugnis<br />

<strong>aus</strong>. 603 Mit KARITZKY kann angenommen werden, dass die dort geforderte<br />

Rücksichtnahme auf Verwandte und H<strong>aus</strong>genossen durch die Vorschriften der<br />

Carolina nicht berührt werden sollte. 604 Mitunter wurde dafür plädiert, Verwandte<br />

nur dann mittels Folter zur Aussage <strong>gegen</strong> den Angeschuldigten zu zwingen,<br />

wenn man die Wahrheit nicht auf andere Weise ergründen könnte oder kein anderer<br />

Zeuge vorhanden wäre. 605 Dies dürfte sich freilich mitunter als schwacher<br />

Schutz der Verwandten erwiesen haben.<br />

Wurde die Richtigkeit von Zeugen<strong>aus</strong>sagen bestritten, so wurden unbekannte<br />

Zeugen nur zugelassen, wenn derjenige, der die Zeugen stellte, ihre Redlichkeit<br />

und ihren guten Leumund dartun konnte. 606 Auch bekannte Zeugen mussten über<br />

einen guten Leumund verfügen. 607 Bezahlte Zeugen waren unzulässig und sollten<br />

bestraft werden. 608 Die Zeugeneinvernahme erfolgte unter Ausschluss des<br />

Beschuldigten und der Öffentlichkeit und war zu protokollieren. 609 Ihr Resultat<br />

war dem Beschuldigten später zu eröffnen. 610<br />

Auch das Konzept zur Pfalzratsordnung 1733 verlangte von den Zeugen, sie<br />

sollten gut, ehrbar und tüchtig sein und über einen guten Leumund verfügen.<br />

601<br />

602<br />

603<br />

604<br />

605<br />

606<br />

607<br />

608<br />

609<br />

610<br />

HAUSER ROBERT [1974], S. 8. Das fehlende Zeugnisverweigerungsrecht von Familienangehörigen<br />

führte jedoch längst nicht immer zu Aussagen, die den Verdächtigen schützen<br />

oder schonen sollten. Im Gegenteil wurde der Verdächtige oft durch einen Familienangehörigen<br />

belastet, etwa mit der Intention, einen allenfalls lästigen Miterben <strong>aus</strong>zuschalten;<br />

SCHNABEL-SCHÜLE, Ego-Dokumente [1996], S. 300.<br />

KARITZKY [1959], S. 21.<br />

KARITZKY [1959], S. 18 f.<br />

KARITZKY [1959], S. 21.<br />

ZEDLER [1751], Bd. 62, S. 101, Sp. 176.<br />

Art. 63 CCC.<br />

Art. 66 CCC.<br />

Art. 64 CCC.<br />

Neben den Aussagen sollten auch die Gebärden des Zeugen protokolliert werden, Art. 71<br />

CCC.<br />

GLASER [1883], S. 90 f.<br />

115

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