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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Urteil und Strafe<br />

chung und gegebenenfalls bis zur Hinrichtung. 1008 Anstelle einer Geldbusse war<br />

nach der Carolina bei leichtem Diebstahl eines zahlungsunfähigen Delinquenten<br />

subsidiär eine begrenzte Gefängnisstrafe möglich. 1009 Vereinzelt kennt die Carolina<br />

die Gefängnisstrafe auch beim Vorliegen von Strafmilderungsgründen. 1010<br />

Im Zuge der Aufklärung wurde die Forderung laut, nutzlose und verrohende alte<br />

Strafen durch Freiheitsstrafen und insbesondere durch nützliche Arbeit im Gefängnis<br />

zu ersetzen. 1011 Die Strafe sollte eine Wiedergutmachung im Dienste der<br />

Gesellschaft darstellen und dieser nützlich sein. 1012 In der neueren Forschung<br />

wird verschiedentlich betont, dass die Reform des Strafvollzugs nicht einseitig<br />

als zivilisatorischer und humanitärer Fortschritt zu werten sei. Den Reformern<br />

sei es nicht nur oder sogar nicht primär um eine Milderung der Strafpraxis gegangen,<br />

sondern um eine Verbesserung ihrer Effizienz. 1013<br />

Seit dem <strong>aus</strong>gehenden 16. Jahrhundert wurden in grösseren Städten Zucht-,<br />

Korrektions- und Arbeitshäuser eingerichtet, die vor allem dazu dienten, Bettler<br />

und Gesindel von der Strasse wegzuschaffen. 1014 Da sie schliesslich vermehrt<br />

auch Straftäter aufnahmen, dienten sie neben der Armenpflege bald auch der<br />

1008<br />

1009<br />

1010<br />

1011<br />

1012<br />

1013<br />

1014<br />

HINCKELDEY [1989], S. 350 f.<br />

Art. 157 CCC.<br />

Art. 10, 102 und 192 CCC.<br />

Das durch Unberechenbarkeit und Unverhältnismässigkeit gekennzeichnete alte Strafrecht<br />

musste mit der Aufklärung auf längere Sicht seine Glaubwürdigkeit verlieren; KRAMER<br />

[2007], S. 92; siehe auch SIMON, Aufklärung [2005], Sp. 337.<br />

VAN DÜLMEN, Alltag, Bd. 2 [1992], S. 274. Die Zuchth<strong>aus</strong>strafe entsprach dem Geist des<br />

aufgeklärten Absolutismus. Der Staat nahm sich das Recht, Verbrecher zwangsweise zu<br />

erziehen und die Öffentlichkeit vor ihnen zu schützen; ZWICKY [1982], S. 7. Spätestens im<br />

<strong>aus</strong>gehenden 18. Jahrhundert hatte sich bei den Strafrechtsreformern die in der Länge beliebig<br />

variierbare Freiheitsstrafe als favorisierte Strafform her<strong>aus</strong>kristallisiert; vgl. die<br />

Übersicht bei KRAMER [2007], S. 91 ff.<br />

Mit Darstellung der Lehrmeinungen KRAMER [2007], S. 90. Als Beispiel zur älteren Lehre<br />

QUANTER, der es den «energische[n] Herzensergüsse[n]» von «einsichtsvollen Rechtsgelehrten»<br />

zuschreibt, dass die Machthaber sich langsam darauf besannen, dass «die Carolina<br />

nicht zum blossen Vergnügen für unterhaltungsbedürftige Leser bestimmte, die Gefängnisse<br />

sollten nicht zur Peinigung, sondern nur zur Verwahrung der Gefangenen eingerichtet<br />

werden»; QUANTER, Zuchth<strong>aus</strong> [1905], S. 115. Siehe auch SCHMIDT EBERHARD,<br />

Zuchthäuser [1960], S. 9 f.<br />

HINCKELDEY [1989], S. 351; CURTI [1988], S. 1 f.; SCHMIDT EBERHARD, Zuchthäuser<br />

[1960], S. 6 f.; SCHWERHOFF, Aktenkundig [1999], S. 105.<br />

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