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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

chen Prozess üblichen Angaben zur Person fast vollständig, und es wurde nur<br />

der Name des Aussagenden notiert. 692 Eine Vereidigung des Zeugen fand auf der<br />

Stufe der Generalinquisition kaum je statt. Auch Aussagen «vom Hörensagen»<br />

hatten grösseres Gewicht als im Rahmen der Spezialinquisition. 693<br />

War eine Person als Täter bekannt oder dringend verdächtig, so war es im Inquisitionsprozess<br />

Aufgabe der Obrigkeit, sie <strong>aus</strong>findig zu machen. Das Volk<br />

war zur Anzeige verpflichtet. Gasthäuser und andere mögliche Verstecke des<br />

Verdächtigen wurden durchsucht, und oftmals wurden Torwachen angehalten,<br />

die hin<strong>aus</strong>gehenden Personen zu kontrollieren. Nicht selten machte man die<br />

Fahndung unter Trommelschlag öffentlich bekannt und beschrieb den Verdächtigen.<br />

694 War einem Verdächtigen die Flucht <strong>aus</strong> der Stadt oder dem Territorium<br />

gelungen, war er also in ein anderes Herrschaftsgebiet übergewechselt, so wurde<br />

seine Verhaftung und Auslieferung aufgrund der dazu notwendigen aufwändigen<br />

Verhandlungen unwahrscheinlich. Eine Ausnahme bildete die Jagd nach<br />

steckbrieflich gesuchten 695 und vielerorts berüchtigten Mördern oder Räubern,<br />

wenn auf ihre Gefangennahme eine hohe Prämie <strong>aus</strong>gesetzt war. 696<br />

692<br />

693<br />

694<br />

695<br />

696<br />

WITTKE, Alltag [2002], S. 297 und 299.<br />

WITTKE, Alltag [2002], S. 299.<br />

VAN DÜLMEN, Theater [1995], S.13 f.<br />

Zur Bedeutung von Steckbriefen und Fahndungsakten als Quelle zur Alltagsgeschichte im<br />

17. und 18. Jahrhunder VALENTINITSCH [1992], S. 74 f.; siehe auch SCHWERHOFF, Aktenkundig<br />

[1999], S. 37, 110. STAERKLE gibt einen Fall <strong>aus</strong> dem Jahr 1632 wieder, in dem<br />

ein gewisser Ulrich Juppli einen Johann <strong>Egger</strong> in Rotmonten erschlagen habe. Da Juppli<br />

flüchtig war, verlangten die Angehörigen Johann <strong>Egger</strong>s, dass der Verdächtige öffentlich<br />

<strong>aus</strong>geschrieben werde, und zwar am Klosterhof zu St. Gallen und an den Wirtshäusern zu<br />

St. Fiden und zum Weissen Rössli an der Langgasse. Die Ausschreibung wurde im Namen<br />

des Hofmeisters und der weltlichen Pfalzräte erlassen und richtete sich als offener<br />

Brief in direkter Rede an Juppli. Darin wurde der ihm vorgeworfene Totschlag beschrieben,<br />

und er wurde aufgefordert, zum auf den 5. Juli 1632 angesetzten Rechtstag im Wirtsh<strong>aus</strong><br />

zu St. Fiden zu erscheinen; STAERKLE, Geschlecht [1942], S. 32 ff.<br />

VAN DÜLMEN, Theater [1995], S. 16. Vor der Reformation war das Kloster St. Gallen<br />

bekanntes Asyl; CARLEN, Rechtsgeschichte [1988], S. 40. Das Asylrecht, das vor allem in<br />

Kirchen und Klöstern, teilweise aber auch in Gasthäusern bestand, beschränkte sich meistens<br />

auf sog. «ehrliche Sachen» wie etwa den Totschlag im Affekt und war entstanden,<br />

um einen Missetäter vor der unmittelbaren (Blut-)Rache durch die Angehörigen zu schützen<br />

und ihm die Möglichkeit zu Sühneverhandlungen zu eröffnen. Mit der Monopolisierung<br />

der Strafverfolgung durch die Landeshoheit wurde das Asylrecht immer stärker eingeschränkt;<br />

im 16. Jahrhundert holte man die geflohenen Verdächtigen teilweise sogar<br />

gewaltsam <strong>aus</strong> Kirchen und Klöstern her<strong>aus</strong>; VAN DÜLMEN, Theater [1995], S. 19; HO-<br />

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