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Gabriele C. Klug<br />

JURISTISCHE PROBLEME UND GEST AL TUNGSMÖGLICHKEITEN<br />

DER TELEARBEIT<br />

1. Flexibilisierung von Unternehmensorganisation und Ar<strong>bei</strong>tsbeziehungen<br />

"Telear<strong>bei</strong>t" - dieser Begriff kann heute als Schlagwort für die aktuellen Entwickl<br />

ungen stehen, in denen sich der Prozeß ar<strong>bei</strong>tsrechtlicher Deregulierung<br />

im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Ar<strong>bei</strong>tsorganisation vollzieht.<br />

Wegen dieses qualitativen Aspekts hat die heftig geführte Diskussion um die<br />

"Telear<strong>bei</strong>t" ihre Sprengkraft erhalten, nicht aus ihrer quantitativen Bedeutung.<br />

Die rechtliche Problematik der Telear<strong>bei</strong>t ist nicht von ihrem unternehmensorganisatorischen<br />

Hintergrund zu trennen: Einführung bzw. Ausbau von Telear<strong>bei</strong>t<br />

werden in Umsetzung unternehmerischer Rationalisierungsentscheidungen durchgesetzt:<br />

die Wirtschaft organisiert sich neu, um optimal flexibel auf im Wandel<br />

be findliche Marktverhältnisse und verschärfte Wettbewerbsbedingungen zu reagieren.<br />

Dies führt zu Unternehmens(-eigner-)entscheidungen, die ar<strong>bei</strong>tsrechtlich<br />

e Konsequenzen haben: was auf der betriebswirtschaftlichen Seite "Flexibilisi<br />

erung von Unternehmensorganisation" heißt, bedeutet in der ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen<br />

Konsequenz: Unternehmensteilung und Betriebsaufspaltung, Betriebsstillegung<br />

und Kündigung - oder "flexiblere Beschäftigungsformen". Betriebliche Realität,<br />

die Gestalt des "Sozialorts Betrieb" ändert sich, die Interessen der Beschäftigten<br />

sind betroffen - Mitbestimmungsrecht und kollektive Regelungen sollten<br />

gr eifen.<br />

Wie lückenhaft die ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen Schutzregel ungen sind, zeigt sich<br />

<strong>bei</strong>spielhaft im Zusammenhang mit der Einführung neuer Technologie in den<br />

Betrieben: Erbittert müssen Gewerkschaften und Betriebsräte feststellen, daß<br />

die tradierten Instrumente des kollektiven Ar<strong>bei</strong>tsrechts versagen. Der Grund:<br />

ni cht die Entscheidungen über die Organisation der Ar<strong>bei</strong>t sind nach dem Betriebsverfassungsgesetz<br />

mitbestimmungspflichtig, sondern nur bestimmte Teilas<br />

pekte auf der Ebene der Auswirkungen solcher Entscheidungen.<br />

Auch die durch Teilung von Unternehmen bzw. Betrieben geschaffenen<br />

dezentralen Vertretungsstrukturen, die einheitlichen Unternehmerentscheidun-

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