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1. "Unsittlichkeit des Vertrages"<br />
Der Prostituierten wird der Rechtsschutz für ihre Dienstleistungen durch §<br />
138 Abs. 1 BGB verwehrt: "Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten<br />
verstößt, ist nichtig." Der Vertrag zwischen Prostituierter und Freier verstößt<br />
nach allgemeiner Rechtsprechung gegen die guten Sitten und ist daher nichtig.<br />
Bei der Definition von "unsittlich" wird auf das Reichsgericht zurückgegriffen,<br />
wonach das Rechtsgeschäft dem "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden"<br />
widersprechen muß.<br />
Prostituierte haben daher nicht die Möglichkeit, mit Hllfe staatlicher Institutionen<br />
die Bezahlung ihrer Dienstleistungen einzufordern. Sie ar<strong>bei</strong>ten deshalb<br />
in der Regel nur gegen Vor kasse. Rückzahlungsansprüche der Freier scheitern<br />
am § 817 BGB. Während ein Freier, der eine Prostituierte um den vereinbarten<br />
Lohn prellt, sich nicht strafbar macht, kann die Prostituierte durchaus<br />
wegen Betruges verurteilt werden, wenn sie ihrerseits die vereinbarte und bezahlte<br />
Leistung verweigert. Die Sittenwidrigkeit besteht nämlich auf ihrer Seite<br />
darin, die Interessen der Allgemeinheit zu verletzen und nicht die des Geschäftspartners.<br />
Es kommt sogar vor, daß die Polizei mit dem Freier zur Prosti<br />
tutierten geht und fragt, ob sie nicht nachbessern wolle. Die Prostituierte<br />
muß, dann z.B. durch den gefüllten Präser, nachweisen, daß dei Freier zum<br />
Samenerguß gekommen ist.<br />
2. Ausschluß aus dem System der Sozialversicherung <strong>bei</strong> gleichzeitiger<br />
Steuerpflicht<br />
Die patriarchalen Gesetzgeber haben, indem sie Prostitution als faktisches Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />
bestreiten, dafür gesorgt, daß Prostituierte aus dem System der<br />
Sozialversicherung ausgeschlossen sind, obwohl sie gleichzeitig als steuerpflichtig<br />
eingestuft werden. Die Besteuerung erfolgt nach § 2 Abs. 2 Nr. 7, 223 EStG<br />
(E inkünfte au; Leistungen). Prostitution ist weder ein Gewerbe, da nach der<br />
Rechtsprechung "gewerbsmäßige Unzucht" das "Zerrbild eines Gewerbes" darstellt,<br />
noch z.B. für Frauen, die in Bordellen ar<strong>bei</strong>ten, ein Dienstverhältnis, da<br />
die angebliche Sittenwidrigkeit ein Dienstverhältnis ausschließt. Während in<br />
anderen Fällen <strong>bei</strong> nichtigen Dienstverhältnissen üblicher weise ein faktisches