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Keine Anwendung finden Ar<strong>bei</strong>ts- und Sozialrecht <strong>bei</strong> den "freien Unternehmern";<br />
für sie gilt nur Zivilvertragsrecht.<br />
3. Perspektiven<br />
Wegen der Gefährdungen für den ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen Schutz durch Telear<strong>bei</strong>t<br />
wurde schon früh die Forderung nach dem Verbot von Telear<strong>bei</strong>t, später nach<br />
ihrer spezialgesetzlichen Regelung laut. In die Diskussion wurden auch konkrete<br />
Gesetzesvorschläge eingebracht. Keine dieser Initiativen hat sich jedoch<br />
durchsetzen können. Die Diskussion hat historische Parallelen, die auch die<br />
Grenzen dieser rechtspolitischen Ansätze zeigen und auf die hier vorab kurz<br />
eingegangen werden soll.<br />
Der Vergleich mit der Entwicklung des Heimar<strong>bei</strong>tsrechts liegt nahe: Der<br />
ungezügelten Ausbeutung der Heimar<strong>bei</strong>ter/innen setzten verschiedene Kräfte,<br />
von Gewerkschaften bis hin zu konservativen Fabrikherrn, die Forderung nach<br />
dem Verbot der Heimar<strong>bei</strong>t entgegen - eine spontane Reaktion derjenigen, die<br />
aus unterschiedlichen Motiven die Etablierung des kollektiven, "zentralisierten"<br />
betrieblichen Normalar<strong>bei</strong>tsverhältnisses fördern und schützen wollten.<br />
Praktisch ließ sich ein Verbot der Heimar<strong>bei</strong>t aber nicht durchsetzen - ihre historisch<br />
gewachsenen Strukturen, die Nachfrage und ihre Verankerung im Wirtschaftssystem<br />
waren zu stark. Allerdings führten die Bemühungen zu einem<br />
Verbot der Heimar<strong>bei</strong>t für bestimmte Beschäftigtengruppen (z.B. Schwangere)<br />
und in bestimmten Sektoren, die als besonders ungeeignet galten - nicht etwa,<br />
weil die Gefährdung der in Heimar<strong>bei</strong>t beschäftigten Personen so stark gewesen<br />
wäre; auslösende Momente lagen vielmehr in gesundheitspolitischen Erwägu<br />
ngen zum Schutz der Verbraucher vor Seuchen und in bevölkerungspolitischen<br />
Zielen. Um das Hausar<strong>bei</strong>tsgesetz von 1911 als erste gesetzliche Schutzregelung<br />
für die Heimar<strong>bei</strong>t durchsetzen zu können, bedurfte es jedoch weiterer Verschärfung<br />
der Konkurrenz zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Ar<strong>bei</strong>tskräften.<br />
Dies führte zu einer gesetzlichen Konstruktion, die schließlich<br />
vom Vorrang tariflicher - theoretisch also gemeinsamer - Regelungen für die<br />
betrieblich und außerbetrieblich Beschäftigten ausgeht (vgl. zur Geschichte der<br />
Heimar<strong>bei</strong>t im einzelnen: Gaebel 1913, S. 92 ff.; Schwiedland 1899, S. 33 ff.<br />
und 135 ff.; Maus/Schmidt 1976, Einleitung Rn. 4 ff.). Angesichts der relativ