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nannt werden, ist groß. Theoretisch wächst die Zahl der Anwärter/innen immer<br />

um die Zahl ar<strong>bei</strong>tsloser Akademiker und Akademikerinnen, die in der freien<br />

journalistischen Tätigkeit einen Ausweg aus der Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit suchen. Nur,<br />

es ist ein Trugschluß zu glauben, daß Medienbetriebe ein Heer ar<strong>bei</strong>tsloser Intellektueller<br />

auffangen könnten. Die Auftragsvergabe richtet sich nach den<br />

Mitteln, die die Medienbetriebe aus ihrem Programmetat ausgeben können oder<br />

wo llen. Hoffnungen, die freie Erwerbstätigkeit besser in Einklang mit familiären<br />

Pflichten wie Haushalt oder Kindererziehung zu bringen, als dies <strong>bei</strong> einem<br />

abhängigen Beschäftigungsverhältnis der Fall ist, erfüllen sich in der Reali tä t<br />

wegen des hohen Konkurrenzdrucks, der geforderten beruflichen Mobilität und<br />

der Leistungsanforderung nicht.<br />

Verbessert hat sich seit 1983 die sozialerechtliche Situation der Freien.<br />

Mit der Verabschiedung des Künstlersozialgesetzes durch den Gesetzgeber sind<br />

Künstler und Publizisten in der Kranken- und Rentenversicherung pflichtversichert.<br />

Vor diesem Zeitpunkt konnten sich Freie nur frei willig versichern. Sie<br />

mußten die Beiträge selbst aufbringen, was vielen nicht möglich war und im<br />

Alter häufig zu sozialen Härtefällen führte. Seit der Pflichtversicherung müssen<br />

die Versicherten nur noch für die Hälfte der Beiträge aufkommen, die andere<br />

Hälfte zahlen anteilig der Bund und die Medienunternehmen. Freie, die<br />

jedoch nur ein Minimaleinkommen erzielen, unterliegen dieser Versicherungspflicht<br />

nicht. Es gibt keine Angaben darüber, ob von dieser Regelung mehr<br />

Frauen als Männer betroffen sind. Außerdem haben einige Medienunternehmen,<br />

allen voran die Verleger/innen, Verfassungsbeschwerde gegen diese Pflichtabgabe<br />

eingereicht. Das Urteil steht noch aus. Ein Pensionsanspruch besteht für die<br />

Freien der öffentlich-rechtlichen Anstalten nur dann, wenn sie freiwillig Beiträge<br />

in die seit 1972 bestehenden Pensionskassen einzahlen, an denen sich die<br />

Anstalten sowie anstaltseigenen Produktionsfirmen beteiligen.<br />

Je nach Vertragsgestaltung besteht für die Freien kein Kündigungsschutz<br />

und häufig auch kein Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosengeld. Die Freien sind jedoch<br />

ständig von Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit bedroht, denn die Medienunternehmen sind nicht<br />

verpflichtet, den Lebensunterhalt der Freien durch eine ausreichende Auftragslage<br />

zu sichern. Bei den Honorarverhandlungen über ihre jeweiligen Leistungen<br />

richtet sich die Höhe der Honorare nach von Sender zu Sender verschiedenen<br />

Tarifverträgen, Dienstanweisungen und Honorarrahmenverträgen. Vergleichbare<br />

Leistungen werden <strong>bei</strong> den einzelnen Sendern also höchst unterschiedlich hono-

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