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Heide Simon<br />
DAS GESCH}\FT MIT DER "EXOTIK,, 1<br />
Prostitution gilt nicht als Beruf. Als Erwerbstätigkeit wird sie nur angesehen,<br />
we nn Steuern gezahlt werden sollen oder Sozialhilfe beansprucht wird. Das hat<br />
zur Folge, daß Prostituierte keine Möglichkeit haben, sich gewerkschaftlich zu<br />
organisieren, auch können sie sich unter diesem "Beruf" weder kranken- noch<br />
sozial versichern lassen. Prostitution ist in Deutschland nicht verboten; sie wird<br />
geduldet. Diese Duldung schafft Unsicherheiten und läßt wenig Motivation aufkommen,<br />
gemeinsam für bessere Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, für mehr Rechte und bessere<br />
Ausstiegschancen zu kämpfen. Die meisten Frauen sind schon froh, daß sie<br />
ni cht unter Verbot gestellt werden: sich gegen Ungerechtigkeit, Mißstände und<br />
Dis kriminierung aufzulehnen, liegt eher jenseits ihrer Perspektive. Das sieht in<br />
ei nigen westlichen Ländern, in denen Prostitution verboten und verfolgt wird,<br />
anders aus. Ich erinnere an die Besetzung einer Kirche durch Prostituierte in<br />
London im November 1982, die Aktivitäten und Proteste der italienischen Prosti<br />
tuierten und den Hungerstreik der Pariser Frauen gegen Diskriminierung und<br />
polizeiliche Verfolgungen.<br />
Aber auch in Berlin und einigen westdeutschen Großstädten gibt es seit<br />
ein paar Jahren Zusammenschlüsse von Prostituierten, die mit Hilfe anderer<br />
Frauen allmählich beginnen, die Gesellschaft, anders als es die Medien gewöhnlich<br />
tun, auf sich aufmerksam zu machen, Forderungen zu stellen und ein eigenes<br />
Selbstverständnis zu entwickeln.<br />
Wenn sich di ese positiven Ansätze, auf die ich am Schluß des Berichts<br />
noch näher eingehen werde, weiter entwickeln und die Beratungsstellen es als<br />
eine ihrer Aufgaben sehen, die Frauen in diesen Bemühungen zu unterstützen,<br />
besteht Aussicht auf Veränderung.<br />
Die ausländischen Prostituierten in Deutschland unterliegen nicht nur<br />
schwerwiegenderen Problemen als ihre deutschen Kolleginnen, sie haben zudem<br />
sehr viel weniger Aussicht auf Verbesserung ihrer Lage: Prostitution ist für<br />
sie verboten. In § 10 Absatz 1 des Ausländergesetzes heißt es: "Ein Ausländer<br />
kann ausgewiesen werden, wenn ••• 8. er bettelt, der Erwerbsunzucht nachgeht<br />
•••<br />
9. er die öffentliche Gesundheit oder Sittlichkeit gefährdet ••• ". Allerdings