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Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis besteht, das selbstverständlich lohnsteuer- und versicherungspflichtig<br />

ist, lehnt dies die Rechtsprechung im Falle der Prostituierten ab. Die<br />

Begründung beruft sich, wie <strong>bei</strong> der Ablehnung des Dienstverhältnisses, auf die<br />

Sittenwidrigkeit der Beschäftigung, die keine Ansprüche aus einem faktischen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis erlaube. Dieser ar<strong>bei</strong>tsrechtliche Schutz sei - laut Bundesar<strong>bei</strong>tsgericht<br />

- mit dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht<br />

unvereinbar.<br />

3. Legalisierte Ausbeutung<br />

Bei den Bordellbesitzern und Pächtern erweist sich die Rechtsprechung als<br />

großzügiger. An die Stelle von Einnahmen aus strafbarer Kuppelei sind die Einnahmen<br />

aus straffreier Vermietung getreten. Zivilrechtlich sind Bordellverträge<br />

und Mietverträge mit Prostituierten wirksam.<br />

§ 180 Abs. 1 StGB drückt aus, was erlaubt ist: Das Gewähren von Wohnu<br />

ng, Unterkunft (Absteige) oder Aufenthalt (Kontakthöfe) sowie die üblicherweise<br />

damit verbundenen Nebenleistungen. Unter Hinweis auf "Nebenleistungen"<br />

finden übermäßig hohe Mieten und Ausbeutung ihre Rechtfertigung. Die Zimmermiete<br />

im Eros-Center Hamburg z.B. beträgt zur Zeit 140,- DM täglich. Die<br />

Miete wird auch dann fällig, wenn die Prostituierte, sei es aus gesundheitlichen<br />

Gründen, nicht ar<strong>bei</strong>ten kann. Für die Frau entstehen sogenannte "Blockschulden":<br />

Die durchschnittliche Zimmermiete liegt <strong>bei</strong> 110,- DM täglich. Hinzu kommen<br />

20,- DM "Trinkgeld" (Tip) für den Wirtschafter, 30,- DM für Präservtive,<br />

frische Handtücher, Bettwäsche usw. und 10,- DM für Essen. Es summieren sich<br />

so Tagesfixkosten von 170,- DM. Weiterhin besteht in den meisten Bordellen<br />

ein Getränkezwang, wo<strong>bei</strong> die Menge der konsumierten Getränke abhängig ist<br />

von der Höhe der Bezahlung durch den Freier (50,- DM Freierentgelt z.B. erfo<br />

rdern die Abnahme von 2 Getränken a 12,- DM). Diese Getränke müssen, ob<br />

der Freier sie will oder nicht, von der Frau bezahlt werden.

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