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Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis besteht, das selbstverständlich lohnsteuer- und versicherungspflichtig<br />
ist, lehnt dies die Rechtsprechung im Falle der Prostituierten ab. Die<br />
Begründung beruft sich, wie <strong>bei</strong> der Ablehnung des Dienstverhältnisses, auf die<br />
Sittenwidrigkeit der Beschäftigung, die keine Ansprüche aus einem faktischen<br />
Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis erlaube. Dieser ar<strong>bei</strong>tsrechtliche Schutz sei - laut Bundesar<strong>bei</strong>tsgericht<br />
- mit dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht<br />
unvereinbar.<br />
3. Legalisierte Ausbeutung<br />
Bei den Bordellbesitzern und Pächtern erweist sich die Rechtsprechung als<br />
großzügiger. An die Stelle von Einnahmen aus strafbarer Kuppelei sind die Einnahmen<br />
aus straffreier Vermietung getreten. Zivilrechtlich sind Bordellverträge<br />
und Mietverträge mit Prostituierten wirksam.<br />
§ 180 Abs. 1 StGB drückt aus, was erlaubt ist: Das Gewähren von Wohnu<br />
ng, Unterkunft (Absteige) oder Aufenthalt (Kontakthöfe) sowie die üblicherweise<br />
damit verbundenen Nebenleistungen. Unter Hinweis auf "Nebenleistungen"<br />
finden übermäßig hohe Mieten und Ausbeutung ihre Rechtfertigung. Die Zimmermiete<br />
im Eros-Center Hamburg z.B. beträgt zur Zeit 140,- DM täglich. Die<br />
Miete wird auch dann fällig, wenn die Prostituierte, sei es aus gesundheitlichen<br />
Gründen, nicht ar<strong>bei</strong>ten kann. Für die Frau entstehen sogenannte "Blockschulden":<br />
Die durchschnittliche Zimmermiete liegt <strong>bei</strong> 110,- DM täglich. Hinzu kommen<br />
20,- DM "Trinkgeld" (Tip) für den Wirtschafter, 30,- DM für Präservtive,<br />
frische Handtücher, Bettwäsche usw. und 10,- DM für Essen. Es summieren sich<br />
so Tagesfixkosten von 170,- DM. Weiterhin besteht in den meisten Bordellen<br />
ein Getränkezwang, wo<strong>bei</strong> die Menge der konsumierten Getränke abhängig ist<br />
von der Höhe der Bezahlung durch den Freier (50,- DM Freierentgelt z.B. erfo<br />
rdern die Abnahme von 2 Getränken a 12,- DM). Diese Getränke müssen, ob<br />
der Freier sie will oder nicht, von der Frau bezahlt werden.