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gen zersplitterte Belegschaftsvertretungen entgegensetzen, können mit den althergebrachten<br />

Mitteln des kollektiven Ar<strong>bei</strong>tsrechtes nur unzulänglich aufgefangen<br />

werden.<br />

Vor allem aber bestehen ka um Ansatzmöglichkeiten, einer Umverteilung<br />

von betrieblicher Ar<strong>bei</strong>t in außerbetriebliche Ar<strong>bei</strong>t effiziente Gegenmacht<br />

entgegenzusetzen: Die rechtliche Kontrolle ist auf den tatsächlichen Wegfall<br />

des betrieblichen Ar<strong>bei</strong>tsplatzes beschränkt, ob später ein gleicher außerbetrieblicher<br />

Ar<strong>bei</strong>tsplatz eingerichtet wir d, ist kaum nachprüfbar. Kollektive<br />

Handlungsmöglichkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestehen nur dort,<br />

wo die Interessen eines wesentlichen Teils der Beschäftigten betroffen würden.<br />

So können sich unternehmer ische Auslagerungsentscheidungen weitgehend ungehi<br />

ndert vollziehen.<br />

Dies alles führt aber zu einer Anderung der Ar<strong>bei</strong>tsbeziehungen. Das kollektive<br />

Ar<strong>bei</strong>tsrecht setzt di e Existenz funktionsfähiger, im Zweifel kampfkräftiger<br />

betrieblicher Belegschaften voraus. Es ist in der Zeit betrieblicher Zentralisation<br />

gewachsen und hat demgemäße Aktionsformen entwickelt. Das Individualar<strong>bei</strong>tsrecht<br />

geht ebenfalls von einem Ideal aus: sein Regelungsgegenstand<br />

ist das betriebliche Normalar<strong>bei</strong>tsverhältnis, d.h., die möglichst lebenslange,<br />

möglichst ununterbrochene, möglichst vollzeitige weisungsgebundene betriebliche<br />

Ar<strong>bei</strong>t. Je näher diesem Ideal, desto geschützter und sozial abgefederter<br />

ist die Stellung im Konfliktfall - Schutzrechte als Aquivalent für fremdnü<br />

tzige Ar<strong>bei</strong>t und Unterwerfung unter die Weisungsbefugnis eines anderen.<br />

Die Kehrseite dieses Ideals des betrieblichen Stammar<strong>bei</strong>tnehmers ist, daß<br />

an dere Beschäftigtengruppen bewußt aus dem Geltungsbereich ar<strong>bei</strong>tsrechtlicher<br />

Schutz normen ausgeschlossen bleiben: der klassische Fall sind die Heimar<strong>bei</strong>ter/innen.<br />

Allerdings wurde für diesen Beschäftigtenstatus bereits früh eine<br />

besondere rechtliche Schutzregelung gefunden, da ihre ungezügelte Ausbeutung<br />

zu staatlich nicht hinnehmbarer Gefährdun g der Reproduktion der ar<strong>bei</strong>tenden<br />

.<br />

Bevölkerung führte. Bis zum heutigen Tag ist das Ar<strong>bei</strong>tsrecht jedoch Ar<strong>bei</strong>tnehmerschutzrecht<br />

mit dem betrieblichen Normalar<strong>bei</strong>tnehmer als Orientierungspunkt<br />

geblieben, die anderen sind die "atypischen" Beschäftigungsverhältnisse,<br />

derer in erster Linie die Rechtsprechung Herr werden mußte. Sie hat<br />

si ch auf diese Aufgabe flexibel mit der Einführung des Begriffs der "ar<strong>bei</strong>tnehmerähnlichen<br />

Person" eingestellt. Deren Standarddefinition lautet: Ar<strong>bei</strong>tnehmerähnliche<br />

Personen sind "Dienstleis.tende, die mangels persönlicher Abhängig-

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