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sind wie <strong>bei</strong> Außenar<strong>bei</strong>tnehmer/inne/n möglich - mit der Maßgabe, daß zur<br />

Uberwindung der eingeschränkten betriebsverfassungsrechtlichen Handlungsmögli<br />

chkeiten tarifvertragliches Handeln noch stärker gefragt wäre.<br />

Von ihrer rechtlichen Lage her fast ungeschützt werden als "freie Mitar<strong>bei</strong>ter/innen"<br />

beschäftigte Personen tätig. Bei ihnen kommt es darauf an, ob sie<br />

aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit und sozialen Schutzbedürftigkeit<br />

de n Status als ar<strong>bei</strong>tnehmerähnliche Personen genießen. Wirtschaftliche Abhängi<br />

gkeit wird dann angenommen, wenn die Ar<strong>bei</strong>ts- oder Werksleistung für Rechnung<br />

von anderen erfolgt, die dafür das Unternehmerrisiko tragen und die<br />

Dienstnehmer von den Dienstgebern nach Vergütungshöhe, Art und Dauer der<br />

Tätigkeit abhängig sind. Soziale Schutzbedürftigkeit ist dann gegeben, wenn<br />

das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad<br />

er reicht, wie er im allgemeinen nur in einem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis vorkommt und<br />

die geleisteten Dienste ihrer soziologischen Typik nach denen eines Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />

vergleichbar sind (so Schaub, § 9 I 1). Auf ar<strong>bei</strong>tnehmerähnliche Personen<br />

ist Ar<strong>bei</strong>tsrecht grundSätzlich nicht anwendbar, es sei denn, der Zweckgehalt<br />

der einzelnen Schutzvorschriften rechtfertigte dies angesichts der sozialen<br />

Schutzbedürftigkeit. Für nicht gerechtfertigt halten die Rechtsprechung und<br />

di e herrschende Lehre eine analoge Anwendung ar<strong>bei</strong>tsrechtlicher Schutzbesti<br />

mmungen hinsichtlich der Rechte <strong>bei</strong> Betriebsü],ergang, hinsichtlich des Kündi<br />

gungsschutzgesetzes sowie des Mutterschutzgesetzes "im allgemeinen" (vgJ .<br />

<strong>bei</strong> Schaub, §§ 9 II 1, 2; 167 Ir 4; 118 I 4). Freie Mitar<strong>bei</strong>ter/ar<strong>bei</strong>tnehmerähnliehe<br />

Personen gehören auch nicht zu dem von §§ 5, 6 Betriebsverfassungsgesetz<br />

genannten vom Betriebsrat zu vertretenden Personenkreis. Auch das Sozi<br />

alversicherungsrecht ist auf ar<strong>bei</strong>tnehmerähnliche Personen nicht anwendbar.<br />

Konsequenz: dieser bereits rechtlich kaum geschützte Status wird durch die<br />

außerhalb des betrieblichen Kollektivs erbrachte Ar<strong>bei</strong>tsleistung noch versc<br />

härft. Als Instrumente für eine Gegenstrategie zur Vereinheitlichung von<br />

Ar<strong>bei</strong>tsbeziehungen und Schutz kommen für diese Personengruppe praktisch<br />

ausschließlich die gewerkschaftliche Vertretung und Tarifabschlüsse in Betracht:<br />

die Reform des Tarifvertragsgesetzes vor mehr als einer Dekade mit<br />

der Einführung des § 12 a zielte genau hierauf. Trotzdem: Tarifabschlüsse für<br />

fr eie Mitar<strong>bei</strong>ter blieben vereinzelte Ausnahmen im Bereich der Medien. Natürlich<br />

können - theoretisch - auch einzel vertragliche Besserstellungen ausgehandelt<br />

werden.

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