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- 144 -<br />

und Willensbildung voraussetzt, eine Handlungschance für Gewerkschaften,<br />

statt Forderung an den Gesetzgeber. Im Bereich der Telear<strong>bei</strong>t hieße das, tarifvertragliche<br />

Schaffung einheitlicher Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen für diejenigen, die<br />

in den Betrieben oder außerhalb an informations- und kommunikationstechnisch<br />

gestützten Ar<strong>bei</strong>tsplätzen tätig sind und grundsätzlich die Einbeziehung von<br />

Heimar<strong>bei</strong>ter/inne/n und anderen "atypisch" Beschäftigten in die Tarifverträge.<br />

Allerdings gelten Tarifverträge nur zwischen den · jeweils tarif gebundenen<br />

Verbandsmitgliedern, sie können also zur regional und branchenmäßig untersc<br />

hiedlichen Ausgestaltung gleicher Tätigkeiten führen. Der Verweis auf tarifvertragliche<br />

Regelungsmöglichkeiten könnte daher die ungeschützte Ar<strong>bei</strong>t auf<br />

Beschäftigte außerhalb der Gewerkschaften und auf Ar<strong>bei</strong>tgeber außer halb der<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeberverbände verlagern. Dies sind allerdings keine unl ösbaren Probleme.<br />

Darüber hinaus zeigt sich aber immer deutlicher, daß die Doktrin vom betrieblichen<br />

Normalar<strong>bei</strong>tnehmer als Schutzsubjekt des Ar<strong>bei</strong>tsrechts nicht mehr<br />

fo rtzuführen ist. Die Entscheidungen des Bundesar<strong>bei</strong>tsgerichts zur Abgrenzung<br />

des Ar<strong>bei</strong>tnehmers vom Status der freien Mitar<strong>bei</strong>ter/innen sind Legion, die<br />

jur istische Debatte um die ar<strong>bei</strong>tsrechtliche Einordnung von Franchise-, Hande<br />

lsvertreter-, Subunternehmer verträgen nimmt zu. Alle diese Diskussionen laufen<br />

darauf hinaus, die Rechtsfigur der ar<strong>bei</strong>tnehmerähnlichen Person fortzuentwi<br />

ckeln, um wenigstens krasseste Unbilligkeiten in der Ungleichbehandlung <strong>bei</strong><br />

gl eichwertiger Ar<strong>bei</strong>t abzubauen. Die Gestaltungsfreiheit (des wirtschaftlich<br />

stärkeren Vertragspartners) wird bereits heute durch die Rechtsprechung eingesc<br />

hränkt. Sie verweist auf den Vorrang des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses, wenn die Beschäftigung<br />

in der typischen Abhängigkeit erfolgt (vgl . z.B. LAG Düsseldorf<br />

EzA Nr. 18 zu § 61 1 BGB "Ar<strong>bei</strong>tnehmerbegriff"; BAG AP Nr. 12, 42, 26 zu §<br />

61 1 BGB "Abhängigkeit").<br />

Anknüpfungspunkt für die Schutznormen des Ar<strong>bei</strong>tsrechts muß di e sozioökonomische<br />

Lage werden. Allein eine solche Betrachtungsweise vermag den<br />

real existierenden vielfältigen und geänderten, sich ständig entwickelnden "flexi<br />

bilisierten" Strukturen der Ar<strong>bei</strong>tsorganisation und ihrer Wir kung auf die Ar<strong>bei</strong>tsbeziehungen<br />

gerecht zu werden.<br />

Die Diskussion um di e "Tel ear<strong>bei</strong>t" zeigt, daß gerade erwerbstätige Frauen<br />

eine besondere Rolle einnehmen; sie hatten noch nie gleichberechtigt teil an<br />

der geschützten Ar<strong>bei</strong>t. Ihre Bedeutung für vorausschauende, konkurrenzregulierende<br />

Gewerkschaftspolitik steigt, denn heute können es sich Frauen nicht

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