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und Willensbildung voraussetzt, eine Handlungschance für Gewerkschaften,<br />
statt Forderung an den Gesetzgeber. Im Bereich der Telear<strong>bei</strong>t hieße das, tarifvertragliche<br />
Schaffung einheitlicher Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen für diejenigen, die<br />
in den Betrieben oder außerhalb an informations- und kommunikationstechnisch<br />
gestützten Ar<strong>bei</strong>tsplätzen tätig sind und grundsätzlich die Einbeziehung von<br />
Heimar<strong>bei</strong>ter/inne/n und anderen "atypisch" Beschäftigten in die Tarifverträge.<br />
Allerdings gelten Tarifverträge nur zwischen den · jeweils tarif gebundenen<br />
Verbandsmitgliedern, sie können also zur regional und branchenmäßig untersc<br />
hiedlichen Ausgestaltung gleicher Tätigkeiten führen. Der Verweis auf tarifvertragliche<br />
Regelungsmöglichkeiten könnte daher die ungeschützte Ar<strong>bei</strong>t auf<br />
Beschäftigte außerhalb der Gewerkschaften und auf Ar<strong>bei</strong>tgeber außer halb der<br />
Ar<strong>bei</strong>tgeberverbände verlagern. Dies sind allerdings keine unl ösbaren Probleme.<br />
Darüber hinaus zeigt sich aber immer deutlicher, daß die Doktrin vom betrieblichen<br />
Normalar<strong>bei</strong>tnehmer als Schutzsubjekt des Ar<strong>bei</strong>tsrechts nicht mehr<br />
fo rtzuführen ist. Die Entscheidungen des Bundesar<strong>bei</strong>tsgerichts zur Abgrenzung<br />
des Ar<strong>bei</strong>tnehmers vom Status der freien Mitar<strong>bei</strong>ter/innen sind Legion, die<br />
jur istische Debatte um die ar<strong>bei</strong>tsrechtliche Einordnung von Franchise-, Hande<br />
lsvertreter-, Subunternehmer verträgen nimmt zu. Alle diese Diskussionen laufen<br />
darauf hinaus, die Rechtsfigur der ar<strong>bei</strong>tnehmerähnlichen Person fortzuentwi<br />
ckeln, um wenigstens krasseste Unbilligkeiten in der Ungleichbehandlung <strong>bei</strong><br />
gl eichwertiger Ar<strong>bei</strong>t abzubauen. Die Gestaltungsfreiheit (des wirtschaftlich<br />
stärkeren Vertragspartners) wird bereits heute durch die Rechtsprechung eingesc<br />
hränkt. Sie verweist auf den Vorrang des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses, wenn die Beschäftigung<br />
in der typischen Abhängigkeit erfolgt (vgl . z.B. LAG Düsseldorf<br />
EzA Nr. 18 zu § 61 1 BGB "Ar<strong>bei</strong>tnehmerbegriff"; BAG AP Nr. 12, 42, 26 zu §<br />
61 1 BGB "Abhängigkeit").<br />
Anknüpfungspunkt für die Schutznormen des Ar<strong>bei</strong>tsrechts muß di e sozioökonomische<br />
Lage werden. Allein eine solche Betrachtungsweise vermag den<br />
real existierenden vielfältigen und geänderten, sich ständig entwickelnden "flexi<br />
bilisierten" Strukturen der Ar<strong>bei</strong>tsorganisation und ihrer Wir kung auf die Ar<strong>bei</strong>tsbeziehungen<br />
gerecht zu werden.<br />
Die Diskussion um di e "Tel ear<strong>bei</strong>t" zeigt, daß gerade erwerbstätige Frauen<br />
eine besondere Rolle einnehmen; sie hatten noch nie gleichberechtigt teil an<br />
der geschützten Ar<strong>bei</strong>t. Ihre Bedeutung für vorausschauende, konkurrenzregulierende<br />
Gewerkschaftspolitik steigt, denn heute können es sich Frauen nicht