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6. Strukturelle Grenzen der Wirksamkeit von ABM<br />
Die Gründe für die unzulängliche Teilhabe von Frauen verweisen auf strukturel<br />
le Grenzen des Instruments Ar<strong>bei</strong>tsbeschaffungsmaßnahmen in bezug auf die<br />
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r.::b::sl:,o::se:r Frauen. Als struktureller Mangel in bezug auf die<br />
rein quantitativ unterproportionale Beteiligung von Frauen (im Unterschied zu<br />
Männern) sind die rechtlichen Fördervoraussetzungen zu nennen:<br />
Voraussetzung für die Zuweisung in Ar<strong>bei</strong>tsbeschaffungsmaßnahmen ist neben<br />
registrierter 6monatiger Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit der Bezug von Ar<strong>bei</strong>tslosengeld bzw.<br />
Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe oder - seit Mai 1985 - der Anspruch auf Unterhaltsgeld. Die<br />
Anspruchsvoraussetzung "Leistungsbezug" wirkt sich negativ für dauererwerbslose<br />
Frauen aus, da Frauen in weitaus stärkerem Maße als Männer <strong>bei</strong>m Anspruch<br />
auf Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe an der Bedürftigkeitsprüfung scheitern. Dies trifft<br />
insbesondere für verheiratete Frauen zu. Mit der Neuregelung der Zuweisungsberechtigung<br />
<strong>bei</strong> Anspruch auf Unterhaltsgeld seit Mai 1985 ist nunmehr sowohl<br />
ein Teil der Frauen ABM-berechtigt, die nach längerer Unterbrechung wegen<br />
Kinderbetreuung wieder ins Berufsleben zurückkehren wollen als auch derjenigen,<br />
deren Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit entfallen<br />
ist. Trotz veränderter Rechtslage bleiben diejenigen erwerbslosen Frauen<br />
von der ABM- Berechtigung ausgeschlossen, die entweder nur eine kurze (d.h.<br />
weniger als zwei Jahre) oder diskontinuierliche Erwerbsbiographie haben oder<br />
die überwiegend in Teilzeitar<strong>bei</strong>tsverhältnissen mit weniger als 20 Stunden pro<br />
Woche beschäftigt waren oder mit einem Kind die Erwerbstätigkeit für mehr<br />
als acht Jahre unterbrochen haben. Faktisch sind von dieser Regelung insbesondere<br />
erwerbslose Frauen betroffen, die Sozialhilfe beziehen. In einzelnen<br />
Städten ist man dazu übergegangen, in Anlehnung an die Konstruktion von<br />
ABM, auf freiwilliger Basis und zu tariflicher Entlohnung Beschäftigungs -<br />
... <br />
lichkeiten für Sozialhilfeempfänger/innen zu schaffen.<br />
Die unzulängliche Zielgruppenwirksamkeit von ABM, d.h. der geringe Einbezug<br />
dauererwerbsloser gering qualifizierter Frauen hängt zunächst eng mit<br />
'---..<br />
der Konstruktion von ABM als "zusätzlicher Leistung im öffentlichen Interesse"<br />
zusammen. Zusatzbedarf an Tätigkeiten läßt sich gerade in der öffentlichen<br />
Verwaltung am ehesten in Bereichen finden, die nicht zu den Pflichtaufgaben<br />
(nach bisheriger Definition) gehören und/oder bisher gar nicht abgedeckt wurden:<br />
Das sind unter den gegenwärtigen gesellschaftlichen Bedingungen dann am<br />
ehesten Aufgaben im ökologischen und sozial pflegerischen Bereich sowie generell<br />
Evaluierungstätigkeiten, die formal höher, in der Regel akademisch qualifizierte<br />
Ar<strong>bei</strong>tskräfte erfordern.<br />
Die Schaffung von ABM-Stellen im gewerblichen Bereich bzw. <strong>bei</strong> eher einfachen<br />
Tätigkeiten <strong>bei</strong>spielsweise in der Verwaltung ist in der Regel schwerer<br />
möglich bzw. politisch problematisch, da hier am offensichtlichsten wird, daß<br />
mit ABM in der Tendenz eine Substitution von Dauerar<strong>bei</strong>tsplätzen durch befristete<br />
Beschäftigung erfolgen kann: Personalvertretungen sind deshalb <strong>bei</strong> der<br />
Beantragung von ABM-Stellen <strong>bei</strong>spielsweise für die Verwaltung, für Reinigungstätigkeiten<br />
oder Gartenar<strong>bei</strong>ten usw. besonders zurückhaltend, weil genau