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keit keine Ar<strong>bei</strong>tnehmer, aber wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit keine<br />

Unternehmer sind ••. " (Schaub, § 9 I 1; vgl. im einzelnen unter 2.).<br />

Unter dem allenthalben zitierten Schlagwort der "Flexibilisierng der Ar<strong>bei</strong>tsbeziehungen"<br />

vollzieht sich heute immer stärker die Abkehr vom Idealtypus<br />

des betrieblichen Normalar<strong>bei</strong>tnehmers zu weniger in das betriebliche Kollektiv<br />

integrierten Ar<strong>bei</strong>tsformen. Diese Entwicklung betrifft heute nicht mehr nur<br />

das klassische Flexibilisierungspotential weiblicher Beschäftigter, auch wenn<br />

sie als "Zuverdienerinnen" immer noch am stärksten betroffen sind (hängt doch<br />

vom Verweis auf diesen Status die Akzeptanz solcher Beschäftigungsformen wie<br />

der durch das sogenannte Beschäftigungsförderungsgesetz legalisierten "kapazitätsorientierten<br />

variablen Ar<strong>bei</strong>tszeit - Kapovaz" und ähnlicher ungeschützter<br />

Beschäftigungsformen ab). Rechtswissenschaft und Gewerkschaften schenken<br />

dem Problem, ' wie einstens der Heimar<strong>bei</strong>t, jedoch nun mehr Aufmerksamkeit,<br />

weil die Bedrohung der gewachsenen betrieblichen Strukturen und der versc<br />

härfte Konkurrenzdruck auf die betrieblichen Beschäftigten zur Reaktion<br />

zwingen.<br />

Vom Ideal der betrieblichen Stammbelegschaft abweichende Beschäftigu<br />

ngsformen, "flexiblere" Beschäftigungsformen sind zumeist auch billigere Beschäftigungsformen.<br />

Dies folgt zum einen aus einem unmittelbaren Lohndrücker-Effekt<br />

("Schmutz konkurrenz"), zum anderen mittel bar aus der Nichtanwendbarkeit<br />

der "teuren" Gesetze über Kündigungsschutz und (betriebliche)<br />

Mitbestimmung, zum Teil Sozialversicherung. Zum dritten sind die "Nichtar<strong>bei</strong>tnehmer"<br />

im Regelfall auch nicht in die Tarifverträge einbezogen, so daß auch<br />

tarifliche Schutzregel ungen keine Anwendung finden - selbst wenn diese Personen<br />

gewerkschaftlich organisiert wären. Diese Beispiele sol len zunächst abstrakt<br />

deutlich machen, weshalb der gesetzlichen Ausgestaltung des Ar<strong>bei</strong>tsrechts<br />

als vom rechtlichen Status als Ar<strong>bei</strong>tnehmer/in abhängigem Schutzrecht<br />

eine solche Bedeutung und der Flexibilisierung der Ar<strong>bei</strong>tsbeziehungen mit ihren<br />

Umgehungstendenzen eine solch brisante Wirkung zukommt. Auflösung der<br />

gewachsenen kollektiven Strukturen durch Individualisierung der Ar<strong>bei</strong>tsbeziehungen<br />

- diese Tendenz in der aktuellen Flexibilisierungsdebatte könnte die<br />

Beschäftigten wieder auf die rechtliche Ausgangssituation des 19. Jahrhunderts<br />

mit seinem Verweis auf die individuelle Vertragsgestaltungsmacht zurückwerfen.

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