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keit keine Ar<strong>bei</strong>tnehmer, aber wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit keine<br />
Unternehmer sind ••. " (Schaub, § 9 I 1; vgl. im einzelnen unter 2.).<br />
Unter dem allenthalben zitierten Schlagwort der "Flexibilisierng der Ar<strong>bei</strong>tsbeziehungen"<br />
vollzieht sich heute immer stärker die Abkehr vom Idealtypus<br />
des betrieblichen Normalar<strong>bei</strong>tnehmers zu weniger in das betriebliche Kollektiv<br />
integrierten Ar<strong>bei</strong>tsformen. Diese Entwicklung betrifft heute nicht mehr nur<br />
das klassische Flexibilisierungspotential weiblicher Beschäftigter, auch wenn<br />
sie als "Zuverdienerinnen" immer noch am stärksten betroffen sind (hängt doch<br />
vom Verweis auf diesen Status die Akzeptanz solcher Beschäftigungsformen wie<br />
der durch das sogenannte Beschäftigungsförderungsgesetz legalisierten "kapazitätsorientierten<br />
variablen Ar<strong>bei</strong>tszeit - Kapovaz" und ähnlicher ungeschützter<br />
Beschäftigungsformen ab). Rechtswissenschaft und Gewerkschaften schenken<br />
dem Problem, ' wie einstens der Heimar<strong>bei</strong>t, jedoch nun mehr Aufmerksamkeit,<br />
weil die Bedrohung der gewachsenen betrieblichen Strukturen und der versc<br />
härfte Konkurrenzdruck auf die betrieblichen Beschäftigten zur Reaktion<br />
zwingen.<br />
Vom Ideal der betrieblichen Stammbelegschaft abweichende Beschäftigu<br />
ngsformen, "flexiblere" Beschäftigungsformen sind zumeist auch billigere Beschäftigungsformen.<br />
Dies folgt zum einen aus einem unmittelbaren Lohndrücker-Effekt<br />
("Schmutz konkurrenz"), zum anderen mittel bar aus der Nichtanwendbarkeit<br />
der "teuren" Gesetze über Kündigungsschutz und (betriebliche)<br />
Mitbestimmung, zum Teil Sozialversicherung. Zum dritten sind die "Nichtar<strong>bei</strong>tnehmer"<br />
im Regelfall auch nicht in die Tarifverträge einbezogen, so daß auch<br />
tarifliche Schutzregel ungen keine Anwendung finden - selbst wenn diese Personen<br />
gewerkschaftlich organisiert wären. Diese Beispiele sol len zunächst abstrakt<br />
deutlich machen, weshalb der gesetzlichen Ausgestaltung des Ar<strong>bei</strong>tsrechts<br />
als vom rechtlichen Status als Ar<strong>bei</strong>tnehmer/in abhängigem Schutzrecht<br />
eine solche Bedeutung und der Flexibilisierung der Ar<strong>bei</strong>tsbeziehungen mit ihren<br />
Umgehungstendenzen eine solch brisante Wirkung zukommt. Auflösung der<br />
gewachsenen kollektiven Strukturen durch Individualisierung der Ar<strong>bei</strong>tsbeziehungen<br />
- diese Tendenz in der aktuellen Flexibilisierungsdebatte könnte die<br />
Beschäftigten wieder auf die rechtliche Ausgangssituation des 19. Jahrhunderts<br />
mit seinem Verweis auf die individuelle Vertragsgestaltungsmacht zurückwerfen.