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(einfache Nummer) zahlen, werden schon ohne Getränke 900.000,- DM am Tag<br />
umgesetzt. 18.000 Männer nehmen die Dienstleistungen in Anspruch. An diesem<br />
Zahlen<strong>bei</strong>spiel zeigt sich das Ausmaß der patriarchalen Doppelmoral.<br />
Sperrgebietsverordnungen können auch "solide" Frauen treffen, da das<br />
Herumgehen, Herumstehen und Herumfahren von Frauen allein bereits Verdacht<br />
auslöst. "Der Prostitution im Sinne des § 184-a StGB geht bereits nach, wer<br />
sich innerhalb des Sperrbezirks zum Geschlechtsverkehr gegen Geld anbietet.<br />
Ein solches Anbieten liegt schon <strong>bei</strong>m Herumstehen oder Herumgehen oder Herumfahren<br />
mit einem Auto vor" (Leitsatz der Entscheidung des Oberlandesgerichtes<br />
Hamm vom 11.4.1975).<br />
5. Kontrolle der Frau unter dem Deckmantel des Schutzes<br />
Die polizeiliche Kontrolle der Prostitution beruft sich auf die Existenz eines<br />
kriminellen Umfel des, vorrangig im Waffen- und Drogenhandel vermutet. Der<br />
Zusammenhang zwischen dem ungeschützten Ar<strong>bei</strong>tsplatz aufgrund der "Unsittlichkeit"<br />
des Vertrags und der "Schutzfunktion" durch Zuhälter wird politisch<br />
aber nicht thematisiert.<br />
Die Kontrolle wirkt sich so aus, daß persönliche Daten von Prostituierten<br />
"zu ihrem Schutz" gesammelt werden. Für diese Sammlung von Daten <strong>bei</strong> der<br />
Polizei fehlt die gesetzliche Grundlage. Prostituierte könnten daher auf der<br />
Datenlöschung bestehen und sie durch den Datenschutzbeauftragten kontrollieren<br />
lassen.<br />
Zum kriminellen Umfeld enthält . das Strafgesetzbuch eine Reihe weiterer<br />
Bestimmungen. Verboten sind:<br />
Zuführung zur Prostitution<br />
Ausbeuterische Zuhälterei<br />
Dirigistische Zuhälterei<br />
§ 180 a Abs. 3<br />
§ 181 a Abs. 1 Ziff. 1<br />
§ 181 a Abs. 1 Ziff. 2<br />
Menschenhandel<br />
§ 181<br />
Kupplerische oder fördernde Zuhälterei § 181 a Abs. 2<br />
Obwohl nach der Neufassung des Sexualstrafrechts (1973) der "parasitäre<br />
Charakter" des Zuhälters keine strafrechtlichen Konsequenzen mehr hat, sondern<br />
die persönliche und wirtschaftliche Freiheit der Prostituierten, die die<br />
aktive Zuhälterei zum Ausbeutungsobjekt degradiert, geschützt werden soll,