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(einfache Nummer) zahlen, werden schon ohne Getränke 900.000,- DM am Tag<br />

umgesetzt. 18.000 Männer nehmen die Dienstleistungen in Anspruch. An diesem<br />

Zahlen<strong>bei</strong>spiel zeigt sich das Ausmaß der patriarchalen Doppelmoral.<br />

Sperrgebietsverordnungen können auch "solide" Frauen treffen, da das<br />

Herumgehen, Herumstehen und Herumfahren von Frauen allein bereits Verdacht<br />

auslöst. "Der Prostitution im Sinne des § 184-a StGB geht bereits nach, wer<br />

sich innerhalb des Sperrbezirks zum Geschlechtsverkehr gegen Geld anbietet.<br />

Ein solches Anbieten liegt schon <strong>bei</strong>m Herumstehen oder Herumgehen oder Herumfahren<br />

mit einem Auto vor" (Leitsatz der Entscheidung des Oberlandesgerichtes<br />

Hamm vom 11.4.1975).<br />

5. Kontrolle der Frau unter dem Deckmantel des Schutzes<br />

Die polizeiliche Kontrolle der Prostitution beruft sich auf die Existenz eines<br />

kriminellen Umfel des, vorrangig im Waffen- und Drogenhandel vermutet. Der<br />

Zusammenhang zwischen dem ungeschützten Ar<strong>bei</strong>tsplatz aufgrund der "Unsittlichkeit"<br />

des Vertrags und der "Schutzfunktion" durch Zuhälter wird politisch<br />

aber nicht thematisiert.<br />

Die Kontrolle wirkt sich so aus, daß persönliche Daten von Prostituierten<br />

"zu ihrem Schutz" gesammelt werden. Für diese Sammlung von Daten <strong>bei</strong> der<br />

Polizei fehlt die gesetzliche Grundlage. Prostituierte könnten daher auf der<br />

Datenlöschung bestehen und sie durch den Datenschutzbeauftragten kontrollieren<br />

lassen.<br />

Zum kriminellen Umfeld enthält . das Strafgesetzbuch eine Reihe weiterer<br />

Bestimmungen. Verboten sind:<br />

Zuführung zur Prostitution<br />

Ausbeuterische Zuhälterei<br />

Dirigistische Zuhälterei<br />

§ 180 a Abs. 3<br />

§ 181 a Abs. 1 Ziff. 1<br />

§ 181 a Abs. 1 Ziff. 2<br />

Menschenhandel<br />

§ 181<br />

Kupplerische oder fördernde Zuhälterei § 181 a Abs. 2<br />

Obwohl nach der Neufassung des Sexualstrafrechts (1973) der "parasitäre<br />

Charakter" des Zuhälters keine strafrechtlichen Konsequenzen mehr hat, sondern<br />

die persönliche und wirtschaftliche Freiheit der Prostituierten, die die<br />

aktive Zuhälterei zum Ausbeutungsobjekt degradiert, geschützt werden soll,

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