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Christa Wulfers<br />
" DAS KANN MAN SICH NICHT BEZAHLEN LASSEN."<br />
DIE HAUSPFLEGERIN: EIN NEUER BERUF, EINE AL TE TRADITION<br />
Vor nahezu 10 Jahren hat der Gesetzgeber durch das Krankenversicherungs<br />
Kosten-Dämpfungsgesetz die häusliche Krankenpflege in den Leistungskatalog<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Mit dieser Leistung sollte<br />
nicht nur eine kostengünstige Alternative zur Krankenhausbehandl ung geschaffen,<br />
sondern gleichzeitig den Wünschen der Bürger nach einer verbesserten<br />
medizinischen und pflegerischen Versorgung im häuslichen Bereich entsprochen<br />
werden. Seither erhalten Versicherte in ihrem Haushalt oder in ihrer Familie<br />
neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch Krankenpflegepersonen<br />
anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung. Dazu eine<br />
Stellungnahme des "Roten Kreuzes" als einem der Wohlfahrtsverbände, di e<br />
häusliche Krankenpflege, auch Hauspflege genannt, anbieten:<br />
"Hauspflege ist die vorübergehende Betreuung von Familien und Einzelpersonen<br />
in ihrer Häuslichkeit durch eine Pflegeperson. Voraussetzung<br />
ist ein durch Krankheit, Behinderung oder andere Gründe verursachter<br />
Notstand, der weder durch Angehörige, Nachbarn noch durch<br />
eine Haushaltshilfe zu beheben ist. Die Haus- und Familienpflege<br />
kann dann in Anspruch genommen werden:<br />
- um einen Krankenhausaufenthalt zu verkürzen oder zu vermeiden<br />
- um die Familie <strong>bei</strong> Abwesenheit der Mutter weiter zu versorgen<br />
- zur Versorgung erkrankter Kinder von berufstätigen alleinerziehenden<br />
Müttern und Vätern<br />
- zur Entlastung <strong>bei</strong> der Pflege Behinderter oder chronisch Kranker<br />
- zur Betreuung von Familien, die in sozialer Notlage sind<br />
- zur Versorgung alter Menschen." (DAK-Magazin 1/87)<br />
Die rechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege/Hauspflege<br />
sind in der Reichsversicherungsordnung (R VO) der Krankenkassen<br />
festgelegt. Dort heißt es:<br />
"Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der<br />
ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch Krankenpflegepersonen<br />
mft einer staatlichen Erlaubnis oder durch andere zur Krankenpflege<br />
geeignete Personen, wenn Krankenhauspflege geboten,<br />
aber nicht ausführbar ist, oder Krankenhauspflege dadurch nicht erforderlich<br />
wird. Die Satzung kann bestimmen, daß häusliche Krankenpflege<br />
auch dann gewährt wird, wenn diese zur Sicherung der ärztlichen<br />
Behandlung erforderlich ist. Häusliche Krankenpflege wird soweit<br />
gewährt, als eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht<br />
pflegen kann." (§ 182 RVO)