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Christa Wulfers<br />

" DAS KANN MAN SICH NICHT BEZAHLEN LASSEN."<br />

DIE HAUSPFLEGERIN: EIN NEUER BERUF, EINE AL TE TRADITION<br />

Vor nahezu 10 Jahren hat der Gesetzgeber durch das Krankenversicherungs­<br />

Kosten-Dämpfungsgesetz die häusliche Krankenpflege in den Leistungskatalog<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Mit dieser Leistung sollte<br />

nicht nur eine kostengünstige Alternative zur Krankenhausbehandl ung geschaffen,<br />

sondern gleichzeitig den Wünschen der Bürger nach einer verbesserten<br />

medizinischen und pflegerischen Versorgung im häuslichen Bereich entsprochen<br />

werden. Seither erhalten Versicherte in ihrem Haushalt oder in ihrer Familie<br />

neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch Krankenpflegepersonen<br />

anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung. Dazu eine<br />

Stellungnahme des "Roten Kreuzes" als einem der Wohlfahrtsverbände, di e<br />

häusliche Krankenpflege, auch Hauspflege genannt, anbieten:<br />

"Hauspflege ist die vorübergehende Betreuung von Familien und Einzelpersonen<br />

in ihrer Häuslichkeit durch eine Pflegeperson. Voraussetzung<br />

ist ein durch Krankheit, Behinderung oder andere Gründe verursachter<br />

Notstand, der weder durch Angehörige, Nachbarn noch durch<br />

eine Haushaltshilfe zu beheben ist. Die Haus- und Familienpflege<br />

kann dann in Anspruch genommen werden:<br />

- um einen Krankenhausaufenthalt zu verkürzen oder zu vermeiden<br />

- um die Familie <strong>bei</strong> Abwesenheit der Mutter weiter zu versorgen<br />

- zur Versorgung erkrankter Kinder von berufstätigen alleinerziehenden<br />

Müttern und Vätern<br />

- zur Entlastung <strong>bei</strong> der Pflege Behinderter oder chronisch Kranker<br />

- zur Betreuung von Familien, die in sozialer Notlage sind<br />

- zur Versorgung alter Menschen." (DAK-Magazin 1/87)<br />

Die rechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege/Hauspflege<br />

sind in der Reichsversicherungsordnung (R VO) der Krankenkassen<br />

festgelegt. Dort heißt es:<br />

"Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der<br />

ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch Krankenpflegepersonen<br />

mft einer staatlichen Erlaubnis oder durch andere zur Krankenpflege<br />

geeignete Personen, wenn Krankenhauspflege geboten,<br />

aber nicht ausführbar ist, oder Krankenhauspflege dadurch nicht erforderlich<br />

wird. Die Satzung kann bestimmen, daß häusliche Krankenpflege<br />

auch dann gewährt wird, wenn diese zur Sicherung der ärztlichen<br />

Behandlung erforderlich ist. Häusliche Krankenpflege wird soweit<br />

gewährt, als eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht<br />

pflegen kann." (§ 182 RVO)

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