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der Ar<strong>bei</strong>t stellen, führen dazu, daß unsichere Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse ausländischen<br />

Frauen angedient und von diesen auch angenommen werden. Als weitere<br />

Gründe dafür, daß sich Migrantinnen auf unsichere und unsichtbare Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse<br />

einlassen, können notwendiger "Zuerwerb" zum FamiIieneinkommen,<br />

Zwang zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts <strong>bei</strong> famllialen Schwierigkeiten<br />

oder Trennungen sowie die Ausbreitung von Arm ut insbesondere <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

oder Ar<strong>bei</strong>tslosigkeitserwartung anderer Familienangehöriger angenommen<br />

werden (Karsten 1987). Die allgemeine Entwickl ung von Frauenar<strong>bei</strong>ten<br />

erfährt so eine migrantinnenspezifische Zurichtung in die Unsicherheit und<br />

Unsichtbarkeit.<br />

Zweitens: Die Produktion von unsicheren Ar<strong>bei</strong>tsverhältnissen wird für<br />

Migrantinnen durch Bedingungen, die durch Ausländerpolitik im allgemeinen<br />

und Ausländerrecht im besonderen gesetzt werden, verstärkt. Die derzeit gültige<br />

Rechtslage sieht einen Verweisungszusammenhang von Aufenthalts- und Ar<strong>bei</strong>tserlaubnisregel<br />

ungen vor. Nur die Frauen also, die im Verlaufe ihres Migrationsprozesses<br />

als Ar<strong>bei</strong>tsmigrantin oder nachreisende Familienangehörige eigene<br />

Aufenthalts- und Ar<strong>bei</strong>tsrechte erworben haben, haben überhaupt die Möglichkeit,<br />

legale Erwerbsar<strong>bei</strong>t aufzunehmen oder anzustreben. Nur sie stehen<br />

dem Ar<strong>bei</strong>tsmarkt und der Ar<strong>bei</strong>tsvermittlung offen und uneingeschränkt zur<br />

Verfügung. Die Frauen, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik zwar legitim,<br />

aber nicht durch eigenständige Rechte gesichert ist, sind auf Erwerbsar<strong>bei</strong>t im<br />

ungesicherten Status angewiesen, weil ihnen der Zugang zu Ar<strong>bei</strong>tsmarkt und<br />

Ar<strong>bei</strong>tsvermittl ung verstellt ist. Zu dieser Gruppe Frauen gehören<br />

nachgereiste Familien-Frauen im auferlegten Wartezeitraum bis zu zwei<br />

oder mehr Jahren,<br />

- Asylbewerberinnen, die derzeit mit zwei Jahren Ar<strong>bei</strong>tsverbot belegt sind<br />

(in der Diskussion ist die Erweiterung dieses Zeitraums auf fünf Jahre),<br />

- Aussiedlerinnen im Asylanerkennungsverfahren und nicht gemeldete sog.<br />

"Ostblockflüchtlinge" oder "Aussiedlerinnen",<br />

- Migranten, Flüchtlinge oder Aussiedler im Status der Duldung; für sie ist die<br />

Erteilung der Ar<strong>bei</strong>tserlaubnis von administrativer Entscheidungswillkür abhängig,<br />

- eigens für ungesicherte Ar<strong>bei</strong>t "eingeschleusten Frauen" z.B. im Bereich der<br />

Prostitution.<br />

Verordnete Nkhtar<strong>bei</strong>t, Nichttätigkeit, nicht-monetäre SozialhiIfen und<br />

erzwungenes Warten treiben diese Frauen schnell in unsichere Erwerbsar<strong>bei</strong>ts-

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