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stabilen Beschäftigungsverhältnisse nach dem zweiten Weltkrieg hat bisher jedoch<br />

nie ein so starker Druck bestanden, durch das konkurrenzregelnde Instrument<br />

des Tarifvertrags eine Angleichung der Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen der in Heimar<strong>bei</strong>t<br />

beschäftigten Personen zu erzwingen. Ein aufgeschlossener Gesetzgeber<br />

kam Anfang der 70er Jahre dem Bedürfnis nach Einbeziehung der Heimar<strong>bei</strong>ter/innen<br />

in Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsgesetz und nach der Einbeziehung<br />

kaufmännischer Tätigkeiten (jedenfalls prinzipiell) nach. Die Frage<br />

nach tariflichen Handl ungsmöglichkeiten stellt sich verschärft erst unter den<br />

Bedingungen der zunehmenden Individualisierung bzw. Flexibilisierung der Ar<strong>bei</strong>tsbeziehungen<br />

in immer mehr Tätigkeitsbereichen <strong>bei</strong> gleichzeitiger Deregulierung:<br />

erst jetzt nämlich betrifft sie auch die Kerngruppen der Gewerkschaften.<br />

In der gegenwärtigen Diskussion um die Telear<strong>bei</strong>t erscheint es angesichts<br />

dieser historischen Entwicklung und angesichts der aktuellen Tendenzen<br />

zur Auflösung des Normalar<strong>bei</strong>tsverhältnisses für immer mehr Beschäftigtengr<br />

uppen wenig sinnvoll, die Forderung nach einer spezialgesetzlichen Regelung<br />

der Telear<strong>bei</strong>t zu erheben, i.S. ' der Regelung einer weiteren Sondergruppe. Das<br />

Grundproblem aller, die von solchen Regel ungen abweichende Ar<strong>bei</strong>tsbeziehungen<br />

haben, bleibt: für die Anwendung des Ar<strong>bei</strong>tsrechts kommt es weiter auf<br />

die Zugehörigkeit zu einem besti mmten rechtlichen Status an. Damit werden<br />

Umgehungsstrategien vereinfacht, die an den Besonderheiten des jeweiligen<br />

Rechtsverhältnisses anknüpfen, anstatt die immer deutlicher in Erscheinung<br />

tretenden Gemeinsamkeiten abhängiger fremdnütziger Ar<strong>bei</strong>t in den Mittelpunkt<br />

der Strategie zu stellen.<br />

In die gleiche Richtung weist die Entwicklung der Rechtsfigur der ar<strong>bei</strong>tnehmerähnlichen<br />

Person. Die mit der Novellierung des Tarifvertragsgesetzes<br />

1974 eingeführte Vorschrift des § 12a TVG ermöglicht die Einbeziehung gewisser<br />

freier Mitar<strong>bei</strong>ter/inne/ n als ar<strong>bei</strong>tnehmerähnliche Personen in die Regelungskompetenz<br />

der Gewerkschaften und damit vereinheitlichende tarifvertragliche<br />

Regel ungen auch für ar<strong>bei</strong>tnehmerähnliche Personen.<br />

Noch ein weiteres Argument spricht für die tarifvertragliche Erfassung<br />

der deregulierten und abweichenden Ar<strong>bei</strong>tsbeziehungen: Der Tarifvertrag ist<br />

ein flexibleres und damit sozialen und technischen Entwicklungen rascher zugängliches<br />

Instrument als das Gesetz. Und: Tarifverträge sind ein zu erkämpfendes<br />

gewerkschaftliches Instrument, das eine gewerkschaftliche Diskussion

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