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im Regelfall. Dies wirkt sich praktisch auch hinderlich auf Gleichstellungsmaßnahmen<br />
für Frauen aus. Als konkrete Gegenmaßnahmen bieten sich an: gezielte<br />
Anbindung der Außenar<strong>bei</strong>tnehmer/innen an betriebliche Aktivitäten, besonders<br />
intensive Betreuung durch die Beschäftigtenvertretung - etwa durch Abschluß<br />
vo n Betriebsvereinbarungen, die den Belangen dieser Beschäftigten besondere<br />
Rechnung tragen. Angesichts sich wandelnder betrieblicher Realitäten erscheint<br />
es besonders notwendig, die Anbindung an betriebliche Fortbildungsmaßnahmen<br />
zu erreichen. Regelungsinstrumente können vor allem Betriebsvereinbarungen,<br />
aber auch Tarifverträge (und Firmentarifverträge) sein.<br />
Viele in Telear<strong>bei</strong>t beschäftigte Frauen sind mit Bürotätigkeiten zuhause<br />
beschäftigt. Wenn <strong>bei</strong> ihnen die für die Annahme eines Außenar<strong>bei</strong>tnehmerinnenstatus<br />
notwendigen Kriterien nicht vorliegen (fehlende Eingliederung in den<br />
Betriebsablauf), so dürfte es sich in der Regel um Büroheimar<strong>bei</strong>ten handeln,<br />
auf die die Vorschriften des Heimar<strong>bei</strong>tsgesetzes Anwendung finden. Statusbedi<br />
ngtes Hauptdefizit: Keine Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes, Kündigu<br />
ngen sind ohne soziale Rechtfertigung jederzeit unter Einhaltung der Fristen<br />
möglich. Auch <strong>bei</strong>m Verkauf von Betrieben bzw. Betriebsteilen gehen nach der<br />
Rechtsprechung die Heimar<strong>bei</strong>tsverhältnisse nicht auf den Erwerber über (BAG<br />
AP 23 zu § 613a 13GB). Die Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz werden<br />
nur auf solche Beschäftigte nach dem Heimar<strong>bei</strong>tsgesetz angewandt, die überwiegend<br />
für diesen Betrieb tätig sind, d.h., nur sie können <strong>bei</strong>m Abschluß von<br />
Betriebsvereinbarungen berücksichtigt werden. Als nach dem Heimar<strong>bei</strong>tsgesetz<br />
Beschäftigte gelten auch Personen, die im Bereich der Büroheimar<strong>bei</strong>t ein<br />
Gewerbe angemeldet haben, aber nur, wenn sie für bestimmte Auftraggeber<br />
tätig werden. Ihre Ar<strong>bei</strong>ts- und Entgeltbedingungen sind in der "Bekanntmachung<br />
einer Gleichstellung betreffend Adressenschreiben, Schreibar<strong>bei</strong>ten u.ä.<br />
Ar<strong>bei</strong>ten" und den hierzu ergangenen Entgeltvorschriften geregelt. Personen,<br />
die nach dem Heimar<strong>bei</strong>tsgesetz geschützt sind, unterliegen auch der Sozial versi<br />
cherungspflicht, wie aus § 12 des Teils IV des Sozialgesetzbuches folgt. Für<br />
di e Überwachung der Lage der in Heimar<strong>bei</strong>t beschäftigten Personen ist zusätzlich<br />
eine staatliche Stelle zuständig: <strong>bei</strong> den Gewerbeaufsichtsämtern sind<br />
staatliche Entgeltprüfer beschäftigt, die die Anwendung der Rechtsvorschriften<br />
überwachen - auch dann, wenn der Betriebsrat nichts tut/nichts tun darf. Faktische<br />
Defizite liegen hier wie <strong>bei</strong> den übrigen außerhalb der Betriebe beschäftigten<br />
Personen in der fehlenden Integration in den Betrieb, Gegenmaßnahmen