27.02.2014 Aufrufe

Text anzeigen (PDF) - bei DuEPublico

Text anzeigen (PDF) - bei DuEPublico

Text anzeigen (PDF) - bei DuEPublico

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 140 -<br />

im Regelfall. Dies wirkt sich praktisch auch hinderlich auf Gleichstellungsmaßnahmen<br />

für Frauen aus. Als konkrete Gegenmaßnahmen bieten sich an: gezielte<br />

Anbindung der Außenar<strong>bei</strong>tnehmer/innen an betriebliche Aktivitäten, besonders<br />

intensive Betreuung durch die Beschäftigtenvertretung - etwa durch Abschluß<br />

vo n Betriebsvereinbarungen, die den Belangen dieser Beschäftigten besondere<br />

Rechnung tragen. Angesichts sich wandelnder betrieblicher Realitäten erscheint<br />

es besonders notwendig, die Anbindung an betriebliche Fortbildungsmaßnahmen<br />

zu erreichen. Regelungsinstrumente können vor allem Betriebsvereinbarungen,<br />

aber auch Tarifverträge (und Firmentarifverträge) sein.<br />

Viele in Telear<strong>bei</strong>t beschäftigte Frauen sind mit Bürotätigkeiten zuhause<br />

beschäftigt. Wenn <strong>bei</strong> ihnen die für die Annahme eines Außenar<strong>bei</strong>tnehmerinnenstatus<br />

notwendigen Kriterien nicht vorliegen (fehlende Eingliederung in den<br />

Betriebsablauf), so dürfte es sich in der Regel um Büroheimar<strong>bei</strong>ten handeln,<br />

auf die die Vorschriften des Heimar<strong>bei</strong>tsgesetzes Anwendung finden. Statusbedi<br />

ngtes Hauptdefizit: Keine Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes, Kündigu<br />

ngen sind ohne soziale Rechtfertigung jederzeit unter Einhaltung der Fristen<br />

möglich. Auch <strong>bei</strong>m Verkauf von Betrieben bzw. Betriebsteilen gehen nach der<br />

Rechtsprechung die Heimar<strong>bei</strong>tsverhältnisse nicht auf den Erwerber über (BAG<br />

AP 23 zu § 613a 13GB). Die Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz werden<br />

nur auf solche Beschäftigte nach dem Heimar<strong>bei</strong>tsgesetz angewandt, die überwiegend<br />

für diesen Betrieb tätig sind, d.h., nur sie können <strong>bei</strong>m Abschluß von<br />

Betriebsvereinbarungen berücksichtigt werden. Als nach dem Heimar<strong>bei</strong>tsgesetz<br />

Beschäftigte gelten auch Personen, die im Bereich der Büroheimar<strong>bei</strong>t ein<br />

Gewerbe angemeldet haben, aber nur, wenn sie für bestimmte Auftraggeber<br />

tätig werden. Ihre Ar<strong>bei</strong>ts- und Entgeltbedingungen sind in der "Bekanntmachung<br />

einer Gleichstellung betreffend Adressenschreiben, Schreibar<strong>bei</strong>ten u.ä.<br />

Ar<strong>bei</strong>ten" und den hierzu ergangenen Entgeltvorschriften geregelt. Personen,<br />

die nach dem Heimar<strong>bei</strong>tsgesetz geschützt sind, unterliegen auch der Sozial versi<br />

cherungspflicht, wie aus § 12 des Teils IV des Sozialgesetzbuches folgt. Für<br />

di e Überwachung der Lage der in Heimar<strong>bei</strong>t beschäftigten Personen ist zusätzlich<br />

eine staatliche Stelle zuständig: <strong>bei</strong> den Gewerbeaufsichtsämtern sind<br />

staatliche Entgeltprüfer beschäftigt, die die Anwendung der Rechtsvorschriften<br />

überwachen - auch dann, wenn der Betriebsrat nichts tut/nichts tun darf. Faktische<br />

Defizite liegen hier wie <strong>bei</strong> den übrigen außerhalb der Betriebe beschäftigten<br />

Personen in der fehlenden Integration in den Betrieb, Gegenmaßnahmen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!