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Laut OWiG § 120, 2 ist die Werbung für Prostitution ordnungswidrig, denn<br />
"ordnungswidrig handelt, wer durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern,<br />
Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit anbietet, ankündigt, anpreist<br />
oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt". Auch dieses Verbot legen<br />
die einzelnen Bundesländer unterschiedlich aus. So konnten in Stuttgart Frauen,<br />
die Haus- oder Hotelbesuche machten oder in Apartments ar<strong>bei</strong>teten, solange<br />
ihre Dienstleistungen relativ genau definieren (z.B. s+m, Domina, Sklavin, englisch/<br />
griechisch usw.), bis ein Staatsanwalt daran Anstoß nahm. Dieser untersagte<br />
den Stuttgarter Tageszeitungen, derartige Anzeigen anzunehmen. Den<br />
. Frauen blieb nur noch, mit beschränktem Wortschatz zu werben. Der Staatsanwalt<br />
gab zwar an, mit diesen Maßnahmen Bordelle und Clubs schädigen zu wollen,<br />
traf aber tatsächlich die Frauen, die relativ selbstbestimmt im weniger<br />
kontrollierten Prostitutionsbereich ar<strong>bei</strong>teten. Denn: Ehe ein Freier mehrere<br />
Tel efonate führt, um die genaue Beschreibung der Dienstleistung einzuholen,<br />
geht er lieber gleich in einen stadtbekannten Puff, von dem er das Angebot<br />
kennt.<br />
Festzuhalten bleibt abschließend, daß es nach wie vor die Prostituierte<br />
ist, die die Verantwortung für die Existenz von Prostitution zugeschoben bekommt.<br />
Nur sie wird reglementiert, überwacht und diszipliniert. Zwar finden im<br />
Strafrecht Kontrollversuche ihren Niederschlag, die das Umfeld und die Organisation<br />
von Prostitution betreffen, der Kontrolldruck ist aber meist gering, denn<br />
die "Begleitkriminalität" bedarf der nachweislichen Vergehen, die im allgemeinen<br />
über das ungesetzliche Handeln an Prostituierten hinausreichen (Stallberg<br />
o.J.). Die Freier können sich ungehindert bewegen, sie werden höchstens in<br />
Unruhe versetzt, wenn sie - wie in der Vergangenheit geschehen - in das<br />
Schußfeld radikaler Frauenaktionen geraten und ihre Namen öffentlich plakatiert<br />
wiederfinden.<br />
LITERATUR<br />
Stall berg, Friedrich W. : Prostitution und Staat - Zur Kontrolle "gewerbsmäßiger<br />
Unzucht" in der Bundesrepublik. Manuskript, 0.0., o.J.