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- 196 -<br />

Erika Dieckhoff<br />

Helga Schwarz<br />

Ursula Zimmermann<br />

DER ZWANG ZUR ABWEICHUNG - PROSTITUTION UND RECHT<br />

Das Leben als Prostituierte birgt Risiken und Problem lagen, die individuell<br />

nicht zu bewältigen sind. Verantwortlich dafür ist nicht die Tätigkeit an sich,<br />

sondern ihre Prägung durch die sich wechselseitig verstärkenden Momente:<br />

Stigmatisierung, Rechtlosigkeit, Kontrolle, Unterdrückung und Ausbeutung.<br />

Wieweit gesetzliche Grundlagen diese Rahmenbedingungen definieren und<br />

so die Ungeschütztheit der Ar<strong>bei</strong>t festschreiben, macht der folgende Überblick<br />

deutlich. Prostitution ist in der BR D - außer für Ausländerinnen - nicht verboten.<br />

Das Strafrecht bietet allerdings Möglichkeiten, Prostitution stellenweise so<br />

zu unterbinden, daß es einem Berufsverbot gleichkommt. Der Gesetzgeber zementiert<br />

aber über die Sittenwidrigkeit des Vertrages zwischen Prostituierter<br />

und Freier nicht nur die moralische Achtung der Prostituierten; er verweigert<br />

ihr gleichzeitig auch das Recht auf Bezahlung und damit Anerkennung ihrer<br />

Ar<strong>bei</strong>t. Sie bleibt so von allen Formen der beruflichen Absicherung ausgeschlossen.<br />

Andererseits nimmt er aber die Tätigkeit als "sittenwidriges Handeln" zur<br />

Kenntnis, verpflichtet die Prostituierte zum Erbringen der vereinbarten und<br />

bezahlten Leistung, legt dafür Orte, sogenannte Sperrbezirke, fest und formuliert<br />

Kontrollaufgaben für staatliche Instanzen wie Gesundheitsbehörde und<br />

Polizei. Wie damit der Ausbeutung und Unterdrückung von Prostituierten Tür<br />

und Tor geöffnet, sie teilweise sogar legalisiert werden, läßt sich am Beispiel<br />

der Hamburger Situation aufzeigen. Prostitution soll - so scheint es - ein ' Risikoberuf<br />

bleiben. Nur so erklärt sich, daß die prekäre Balance von Duldung<br />

einerseits und Abschreckung andererseits erhalten bleibt.

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