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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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100 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

2004 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen<br />

Erzeugnisse der Position 2006<br />

Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 20.<br />

Nicht hierher gehören Zubereitungen von Erzeugnissen der Position 0714, die nicht als<br />

Gemüse gelten (Unterposition 2001 90 40, 2006 00 38, 2006 00 95 oder 2008 99 91).<br />

2004 10 10 gegart, jedoch nicht weiter zubereitet<br />

2004 10 91<br />

und<br />

2004 10 99<br />

Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2004 des HS, zweiter Absatz<br />

Ziffer 1 genannten Erzeugnisse.<br />

andere<br />

Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2004 des HS, zweiter Absatz<br />

Ziffer 3 genannten Erzeugnisse.<br />

2004 90 50 Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten)<br />

Im Sinne dieser Unterposition gelten als „grüne Bohnen“ nur Bohnen der Phaseolus- oder<br />

Vigna-Arten, die vor dem Reifen gepflückt sind und deren gesamte Frucht (Hülse und<br />

Samen) verzehrt wird. Die Hülse kann von unterschiedlicher Farbe sein, z. B. einheitlich<br />

grün, grün mit grauen oder blauen Streifen oder gelb (Wachsbohnen).<br />

2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren,<br />

ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006<br />

2005 10 00 Gemüse, homogenisiert<br />

2005 20 80 andere<br />

2005 70 10<br />

und<br />

2005 70 90<br />

Die Erläuterungen zu Position 2004 gelten sinngemäß für die Erzeugnisse der Position<br />

2005.<br />

Zur Unterscheidung zwischen den Erzeugnissen dieser Position und den zubereiteten<br />

Würzsoßen siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 21.<br />

Hierher gehört ein als „Papad“ bezeichnetes Erzeugnis aus getrockneten Teigblättern aus<br />

Mehl von Hülsenfrüchten, Salz, Gewürzen, Öl, Triebmitteln und mitunter geringen<br />

Mengen Getreide- oder Reismehl.<br />

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 20.<br />

Hierher gehören z. B. Kartoffeln in Scheiben oder Streifen, in Fett oder in Öl vorgebacken,<br />

gekühlt und vakuumverpackt.<br />

Oliven<br />

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2005 des HS, vierter Absatz Ziffer 1<br />

genannten Oliven, auch gefüllt mit Gemüse (z. B. Gemüsepaprika), mit Früchten (z. B.<br />

Mandeln) oder mit einem Gemisch aus Gemüse und Früchten oder Nüssen.<br />

2006 00 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker<br />

haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)<br />

2006 00 31<br />

bis<br />

2006 00 38<br />

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT<br />

Wegen der Ermittlung des Zuckergehalts siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel<br />

20.

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