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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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234 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

4704 Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen<br />

Die Erläuterungen zu Position 4703 und zu deren Unterpositionen gelten sinngemäß.<br />

4706 Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuß von Papier oder<br />

Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen<br />

4706 10 00 aus Baumwoll-Linters<br />

Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 47 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ dritter Absatz.<br />

Halbstoffe aus Baumwoll-Linters, die im allgemeinen einen hohen Gehalt an Alphacellulose<br />

(98 bis 99 GHT) und einen sehr niedrigen Aschegehalt (etwa 0,05 GHT) haben,<br />

unterscheiden sich von den lediglich zu Bogen oder Platten gepreßten Baumwoll-Linters der<br />

Unterposition 1404 20 00 dadurch, daß ihre Fasern durch Kochen unter Druck während<br />

mehrerer Stunden in einer Natronlauge mehr oder weniger beschädigt sind, während die<br />

Fasern der Baumwoll-Linters der Unterposition 1404 20 00, die nicht einer derartigen<br />

Behandlung unterworfen worden sind, ihre ursprüngliche Form und Länge besitzen.<br />

4707 Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuß) zur Wiedergewinnung<br />

Nicht hierher gehören Rollen aus Papier, deren äußere Lagen teilweise durchnäßt sind oder<br />

sonstige Beschädigungen aufweisen (Kapitel 48).<br />

4707 10 00 ungebleichtes Kraftpapier oder Kraftpappe oder Wellpapier oder Wellpappe<br />

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10, 4707 20 und 4707 30 des HS.<br />

4707 20 00 Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen<br />

Halbstoffen hergestellt<br />

4707 30 10<br />

und<br />

4707 30 90<br />

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10, 4707 20 und 4707 30 des HS.<br />

Hierher gehören Abfälle (z. B. Schnitzel, Abschnitte) aus der Herstellung oder Verarbeitung<br />

des Papiers oder aus Druckereien und gebrauchte Lochkarten und Lochstreifen. Diese<br />

einheitliche Gruppe von Papier zur Wiederverwendung umfaßt fast ausschließlich unbeschmutztes<br />

Papier.<br />

Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen,<br />

Zeitschriften und ähnliche Drucke)<br />

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10, 4707 20 und 4707 30 des HS.

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