01.01.2013 Aufrufe

KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

82 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

1504 30 11<br />

bis<br />

1504 30 90<br />

3. Öle von Abfällen des Seefischhandels, die von unterschiedlicher Zusammensetzung und<br />

noch geringerer Qualität sind;<br />

4. das in den Erläuterungen zu Position 1504 des HS, fünfter Absatz genannte Fischstearin.<br />

Die Fette und Öle dieser Unterpositionen werden fast ausschließlich zu technischen oder<br />

industriellen Zwecken verwendet, wie z. B. in der Gerberei, zum Herstellen von Anstrichfarben<br />

oder von Schneidölzubereitungen.<br />

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren<br />

Hierher gehören z. B.:<br />

1. das in den Erläuterungen zu Position 1504 des HS, dritter und vierter Absatz genannte<br />

Walfett und Walöl, einschließlich das des Pottwals;<br />

2. Speck von Meeressäugetieren;<br />

3. Öle von Flossenfüßlern (Seehunden, Walrossen und Seebären).<br />

Hierher gehören alle Öle, einschließlich der Leberöle sowie deren Fraktionen, von<br />

Meeressäugetieren, wie z. B. das Leberöl des Pottwals, das sehr reich an Vitamin A ist und<br />

ähnliche Eigenschaften besitzt wie die Fischleberöle der Unterpositionen 1504 10 10,<br />

1504 10 91 und 1504 10 99.<br />

1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin<br />

1505 10 00 Wollfett, roh<br />

1505 90 00 andere<br />

Siehe die Erläuterungen zu Position 1505 des HS, erster Absatz.<br />

Hierher gehören:<br />

1. Lanolin, das in den Erläuterungen zu Position 1505 des HS, zweiter bis vierter Absatz<br />

beschrieben ist;<br />

2. Fettstoffe, die von Wollfett stammen (Wollfettolein und Wollfettstearin), das sind<br />

flüssige und feste Anteile aus der Destillation und dem anschließenden Auspressen des<br />

Wollfetts.<br />

1506 00 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht<br />

chemisch modifiziert<br />

Nicht hierher gehören ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten<br />

und Ölen (z. B. Kadaverfette) sowie Mischungen und Zubereitungen von tierischen und<br />

pflanzlichen Fetten und Ölen (z. B. verbrauchtes Friturenfett) (Position 1518).<br />

1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert<br />

1507 10 10<br />

und<br />

1507 10 90<br />

1507 90 10<br />

und<br />

1507 90 90<br />

rohes Öl, auch entschleimt<br />

Für die Auslegung des Begriffs „roh“ im Sinne dieser Unterposition siehe die Zusätzliche<br />

Anmerkung 1 a), b) und c) zu Kapitel 15.<br />

andere<br />

Hierher gehört z. B. raffiniertes Sojaöl.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!