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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 367<br />

mengesetzten elektronischen Mikroschaltungen bestückt sind. Diese Zusammensetzungen<br />

können auch mit diskreten aktiven Bauelementen, passiven Bauelementen oder mit Waren<br />

der Position 8536 oder anderen elektrischen oder elektromechanischen Vorrichtungen<br />

ausgestattet sein.<br />

8473 21 10 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)<br />

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8473 10 11 und 8473 10 19.<br />

8473 29 10 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)<br />

8473 30 10<br />

und<br />

8473 30 90<br />

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8473 10 11 und 8473 10 19.<br />

Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8471<br />

Nicht hierher gehören Tastaturen für automatische Datenverarbeitungsmachinen die in<br />

einem eigenen Gehäuse untergebracht sind (Unterposition 8471 60 50).<br />

8473 30 10 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)<br />

8473 40 11<br />

und<br />

8473 40 19<br />

8473 40 90 andere<br />

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8473 10 11 und 8473 10 19.<br />

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)<br />

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8473 10 11 und 8473 10 19.<br />

Die hierher gehörende Adreßplatten sind Platten, die in Adressiermaschinen verwendet<br />

werden und die die zu vervielfältigenden Adressen enthalten, und zwar eingeprägt, mit<br />

Schreibmaschinenschrift geschrieben oder ausgestanzt. Somit handelt es sich entweder um<br />

Metallplatten, Kunststoffplatten oder kleine gerahmte Platten (Karten, Schablonen) aus<br />

Pappe usw.<br />

Hierher gehören auch noch nicht geprägte, noch nicht beschriebene oder noch nicht<br />

ausgestanzte Adreßplatten, sofern sie als Adreßplatten für Adressiermaschinen erkennbar<br />

sind. Jedoch gehören Waren dieser Art aus Papier oder Pappe, d. h. kleine Schablonen, die<br />

in Papprahmen gefaßt sind und dadurch in die Adressiermaschinen eingeführt werden<br />

können, zu Position 4816.<br />

8473 50 10 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)<br />

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8473 10 11 und 8473 10 19.<br />

8477 Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen<br />

oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84<br />

anderweit weder genannt noch inbegriffen<br />

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8477 des HS aufgeführten<br />

Maschinen und Apparaten:<br />

1. Maschinen zum Abgraten von Gummisohlen und Gummiabsätzen, die, obwohl sie in<br />

der Schuhindustrie verwendet werden, nicht zum Bearbeiten von Leder, Häuten oder<br />

Fellen bestimmt sind;<br />

2. Maschinen zum Schneiden von Blöcken aus Moltopren, Schaumgummi, Latex-Schaum<br />

und ähnlichen Werkstoffen mit Hilfe eines umlaufenden Bandmessers oder eines<br />

Sägeblatts.

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