01.01.2013 Aufrufe

KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

15.9.98<br />

Allgemeines<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 63<br />

KAPITEL 9<br />

KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE<br />

Die Einreihung von Gewürzen, die miteinander gemischt sind oder denen andere Stoffe zugefügt wurden, richtet<br />

sich nach Anmerkung I zu Kapitel 9.<br />

Entsprechend dieser Anmerkung sind Gemische aus Gewürzen und anderen Stoffen, die den Charakter von<br />

Gewürzen verloren haben, von Kapitel 9 ausgeschlossen. Sie gehören zu Position 2103, wenn es sich um<br />

zusammengesetzte Würzmittel handelt. Wegen der Gemische, die unmittelbar zum Aromatisieren von Getränken<br />

oder zum Herstellen von Auszügen für die Getränkeherstellung verwendet werden und die aus Gewürzen und aus<br />

Pflanzen, Pflanzenteilen, Samen oder Früchten (ganz, zerschnitten, zerkleinert oder gemahlen) anderer Kapitel (7,<br />

11, 12 usw.) bestehen, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 9 des HS, Abschnitt „Allgemeines“, sechster und siebter<br />

Absatz.<br />

Es wird darauf hingewiesen, daß Bruch und Abfälle von Gewürzen, die bei der Ernte, der anschließenden<br />

Aufbereitung (z. B. Sortieren, Trocknen), beim Lagern oder Transport üblicherweise anfallen, als „weder gemahlen<br />

noch sonst zerkleinert“ einzureihen sind. Dies gilt nicht, wenn (z. B. aufgrund ihrer gleichmäßigen Beschaffenheit)<br />

erkennbar ist, daß derartige Waren durch absichtliches Zerkleinern gewonnen worden sind.<br />

0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen;<br />

Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt<br />

0901 11 00<br />

und<br />

0901 12 00<br />

Kaffee, nicht geröstet<br />

0901 11 00 nicht entkoffeiniert<br />

0901 12 00 entkoffeiniert<br />

0901 21 00<br />

und<br />

0901 22 00<br />

Hierher gehört Kaffee, in allen Formen, nicht geröstet, auch entkoffeiniert (einschließlich<br />

der beim Verlesen, Sieben usw. abgesonderten Bohnen oder Bruchstücke), auch wenn er zu<br />

anderen Zwecken als zum Genuß bestimmt ist (z. B. zum Ausziehen des Koffeins).<br />

Hierher gehört Kaffee, nicht geröstet, der keinerlei Entkoffeinierungsverfahren unterzogen<br />

worden ist.<br />

Hierher gehört Kaffee, nicht geröstet, der einem Entkoffeinierungsverfahren unterzogen<br />

worden ist. Im allgemeinen weist der auf diese Art behandelte Kaffee einen Koffeingehalt,<br />

bezogen auf die Trockenmasse, von 0,2 GHT oder weniger auf.<br />

Kaffee, geröstet<br />

0901 21 00 nicht entkoffeiniert<br />

0901 22 00 entkoffeiniert<br />

Hierher gehört der in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 0901 11 00 und<br />

0901 12 00 genannte Kaffee, geröstet, auch glasiert, gemahlen oder gepreßt.<br />

Die Erläuterungen zu Unterposition 0901 11 00 gelten sinngemäß.<br />

Die Erläuterungen zu Unterposition 0901 12 00 gelten sinngemäß.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!