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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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402 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

8707 Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701<br />

bis 8705<br />

8707 10 10 für die industrielle Montage<br />

Im Sinne dieser Unterposition gelten als Karosserien „für die industrielle Montage“ nur<br />

solche Karosserien, die tatsächlich zum serienmäßigen Zusammenbau neuer Fahrzeuge in<br />

Fabriken verwendet werden, die Kraftfahrzeuge herstellen oder zusammensetzen (einschließlich<br />

der Zulieferbetriebe).<br />

Die Unterposition findet nur auf Karosserien Anwendung, die tatsächlich zum Zusammenbau<br />

neuer, im Wortlaut der Unterposition genannter Fahrzeuge verwendet werden. Von<br />

der Unterposition sind daher nicht Karosserien gleicher Art erfaßt, die als Ersatzteile<br />

verwendet werden.<br />

8707 90 10 für die industrielle Montage:<br />

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,<br />

von Kraftfahrzeugen der Position 8704 mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung<br />

(Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm 3 oder weniger oder mit<br />

Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm 3 oder<br />

weniger,<br />

von Kraftfahrzeugen der Position 8705<br />

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8707 10 10.<br />

Wegen der Definition des Hubraums siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen<br />

8407 31, 8407 32, 8407 33 und 8407 34 des HS.<br />

8708 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705<br />

Für Teile und Zubehör für die industrielle Montage gelten die Erläuterungen zu Unterposition<br />

8707 10 10 sinngemäß.<br />

8708 70 91 in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Eisen oder Stahl<br />

8708 70 99 andere<br />

8708 99 10<br />

bis<br />

8708 99 98<br />

Die Radteile dieser Unterposition werden im allgemeinen für Omnibusse oder für Kraftwagen<br />

zum Befördern von Gütern verwendet. Sie haben Sternform, meistens mit sechs<br />

„Speichen“, und sind für die Aufnahme von auswechselbaren, aus drei Segmenten<br />

bestehenden Felgen ausgelegt.<br />

Hierher gehören neben Teilen und Zubehör, die in den Erläuterungen zu Position 8708 des<br />

HS, zweiter Absatz Buchstabe L, genannt sind, z. B. Auswuchtgewichte für Räder.<br />

andere<br />

8708 99 30 Stabilisatoren<br />

Nicht hierher gehören z. B.:<br />

a) Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702 bis 8704, ohne Motor, aber mit<br />

Fahrerhaus (Positionen 8702 bis 8704);<br />

b) Kopfstützen für Kraftfahrzeuge (Position 9401 oder 9404).<br />

Stabilisatoren sind Federn für Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, die Federkräfte von einer<br />

Seite des Fahrzeugs auf die andere zu übertragen.

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