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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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212 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

4104 10 95<br />

und<br />

4104 10 99<br />

4104 10 95 Boxcalf<br />

Die den eigentlichen Gerbprozeß abschließenden Bearbeitungen, in deren Verlauf die Häute<br />

und Felle von den noch vorhandenen Gerbstoffen und vom Wasser befreit werden, wie<br />

Auswaschen, Entwässern, Abpressen, Trocknen und Ausrecken bleiben ohne Einfluß auf<br />

die Einreihung dieser Waren. Dies gilt auch für das Spalten der nur gegerbten Leder.<br />

anders bearbeitet<br />

Leder dieser Unterpositionen können entweder nach dem Gerben bearbeitet (z. B. zugerichtet,<br />

gefärbt, genarbt, mit eingepreßtem Muster versehen, zu Wildleder verarbeitet,<br />

bedruckt, geglättet oder satiniert) oder Pergament- oder Rohhautleder (siehe die Erläuterungen<br />

zu Kapitel 41 des HS, Abschnitte „Allgemeines“ Teil II Buchstabe C) sein.<br />

„Box-calf“ ist ein chrom- oder manchmal in kombinierten Verfahren gegerbtes Kalbleder,<br />

das anschließend gefärbt und poliert und zum Herstellen von Schuhoberteilen oder<br />

bestimmten Täschnerwaren (Handtaschen, Aktentaschen, usw.) verwendet wird; dieses<br />

Leder ist sehr weich.<br />

4104 21 00 Rind- und Kalbleder, pflanzlich vorgegerbt<br />

4104 22 10<br />

und<br />

4104 22 90<br />

4104 31 11<br />

bis<br />

4104 39 90<br />

4104 31 11<br />

bis<br />

4104 31 90<br />

4104 31 11<br />

und<br />

4104 31 19<br />

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 21 und 4104 22 des HS.<br />

Rind- und Kalbleder, anders vorgegerbt<br />

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 21 und 4104 22 des HS.<br />

anderes Rind- und Kalbleder, Roßleder und Leder von anderen Einhufern, nach dem<br />

Gerben zugerichtet; Pergament- oder Rohhautleder, zugerichtet<br />

Leder dieser Unterpositionen können entweder nach dem Gerben bearbeitet (z. B. zugerichtet,<br />

gefärbt, genarbt, mit eingepreßtem Muster versehen, zu Wildleder verarbeitet,<br />

bedruckt, geglättet oder satiniert) oder Pergament- oder Rohhautleder (siehe die Erläuterungen<br />

zu Kapitel 41 des HS, Abschnitte „Allgemeines“ Teil II Buchstabe C) sein.<br />

Volleder und Narbenspalt<br />

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4104 31 des HS.<br />

Hierher gehören nur Leder, die die Außenseite (Haarseite) des Leders darstellen.<br />

Volleder<br />

4104 31 11 Sohlenleder<br />

Hierher gehört Leder, das nicht gespalten (d. h. in Richtung der Dicke geteilt) worden ist,<br />

auch wenn es egalisiert, d. h. durch Beseitigen von rauhen Stellen und Auswüchsen der<br />

Fleischseite geebnet worden ist.<br />

Wegen seiner Verwendung, die Festigkeit und Widerstandsfähigkeit erfordert, erhält<br />

Sohlenleder keine „Nahrung“. Die Zurichtung dieses Leders wird als „Wasser-Zurichtung“<br />

im Gegensatz zur „Fett-Zurichtung“ bezeichnet, die bei genährtem Leder angewandt wird.<br />

Sie beschränkt sich auf Reinigen des Leders, der Witterung aussetzen, Klopfen und Walzen<br />

des Leders unter Druckeinwirkung.<br />

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 4104 des HS, dritter Absatz.

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