01.01.2013 Aufrufe

KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

15.9.98<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 69<br />

1104 21 50 perlförmig geschliffen<br />

1104 21 90 nur geschrotet<br />

1104 22 50 perlförmig geschliffen<br />

1104 22 90 nur geschrotet<br />

1104 23 30 perlförmig geschliffen<br />

1104 23 90 nur geschrotet<br />

1104 29 31<br />

bis<br />

1104 29 39<br />

1104 29 51<br />

bis<br />

1104 29 59<br />

1104 30 10<br />

und<br />

1104 30 90<br />

Neben den in den Erläuterungen zu Position 1104 des HS, zweiter Absatz Ziffer 4 erfaßten<br />

Getreidekörnern gehören hierher auch durch Schleifen gerundete Bruchstücke des Korns.<br />

Hierher gehören Erzeugnisse aus der Zerkleinerung von ungeschälten (nicht entspelzten)<br />

Körnern, die den Bedingungen des Siebdurchgangs der Anmerkung 3 zu Kapitel 11 nicht<br />

entsprechen.<br />

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 21 50.<br />

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 21 90.<br />

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 21 50.<br />

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 21 90.<br />

Bruchmais, der beim Sichten nicht geschälter, gereinigter Maiskörner anfällt, gehört als<br />

ungeschroteter Mais hierher, sofern er den Bedingungen der Anmerkung 2 A zu Kapitel 11<br />

entspricht.<br />

perlförmig geschliffen<br />

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 21 50.<br />

nur geschrotet<br />

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 21 90.<br />

Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen<br />

Siehe die Erläuterungen zu Position 1104 des HS, zweiter Absatz Ziffer 6.<br />

1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von<br />

Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen<br />

des Kapitels 8<br />

1107 Malz, auch geröstet<br />

1107 10 11<br />

bis<br />

1107 10 99<br />

Die Begriffe „Mehl“, „Grieß“ und „Pulver“ sind in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu<br />

Kapitel 11 festgelegt.<br />

Nicht hierher gehören pastenförmige Erzeugnisse.<br />

nicht geröstet<br />

Hierher gehört Malz, das die diastatische Kraft besitzt, die zur Verzuckerung der im Korn<br />

enthaltenen Stärke notwendig ist. Hierher gehören z. B. Grünmalz, Luftmalz und<br />

bestimmte Darrmalzsorten; von letzteren werden im Handel helles Malz als „Typ Pilsen“<br />

und dunkles Malz als „Typ München“ bezeichnet.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!