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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

Allgemeines<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 235<br />

KAPITEL 48<br />

PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE<br />

Rollen aus Papier, deren äußere Lagen teilweise durchnäßt sind oder sonstige Beschädigungen aufweisen, verbleiben<br />

in den betreffenden Unterpositionen der Positionen 4801 00 bis 4811.<br />

Zusätzliche<br />

Anmerkung 1<br />

Als „in der Masse leicht gefärbt“ gilt Papier, dessen in der Masse vorhandene Farbe nicht<br />

über Pastelltöne hinausgeht.<br />

Die Grenze von 40 g bis 57 g bezieht sich auf das Quadratmetergewicht, das unter<br />

normalen atmosphärischen Bedingungen festgestellt wird (Temperatur 20°C und relative<br />

Feuchtigkeit 65 v. H.).<br />

Der Abstand der einzelnen Wasserlinien voneinander ist zwischen den gegenüberliegenden<br />

Rändern dieser Wasserlinien zu messen. Es darf also nicht von der Mitte dieser Linien her<br />

gemessen werden. Es kann vorkommen, daß ein Teil der Wasserlinien schlecht sichtbar<br />

oder in einem Teil des Papiers überhaupt nicht vorhanden ist. Solche Fabrikationsfehler<br />

haben keinen Einfluß auf die Einreihung, sofern das Papier dadurch nicht den Charakter<br />

von mit Wasserlinien versehenem Papier verloren hat.<br />

4801 00 Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen<br />

Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 48 sowie die Erläuterungen zu Position 4801 des HS.<br />

4801 00 10 Zeitungsdruckpapier im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu diesem Kapitel<br />

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 48 und die Erläuterungen hierzu.<br />

Nicht hierher gehört jedoch Zeitungsdruckpapier, das den technischen Merkmalen der<br />

Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 48 entspricht, aber nicht zum Herstellen von<br />

Zeitungen, Wochenschriften und anderen periodischen Druckschriften der Position 4902,<br />

die mindestens zehnmal im Jahr erscheinen, verwendet wird, sondern z. B. zum Herstellen<br />

von Broschüren der Position 4901 oder Werbedrucken der Unterposition 4911 10 00<br />

(Unterposition 4801 00 90).<br />

4802 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als<br />

Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen graphischen<br />

Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten und<br />

Lochstreifen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder<br />

4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)<br />

Siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 48.<br />

4802 10 00 Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)<br />

4802 30 00 Kohlerohpapier<br />

Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 48 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe B sowie<br />

zu Position 4802 des HS, zweiter und dritter Absatz.<br />

Siehe die Erläuterung zu Unterposition 4802 30 des HS.<br />

Bestimmte Arten von Kohlerohpapier werden aus gebleichtem Bisulfithalbstoff hergestellt<br />

und enthalten manchmal einen unterschiedlichen Anteil an gebleichtem Stroh. Seine<br />

Leimung und Glätte sind sehr unterschiedlich.

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