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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

Allgemeines<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 399<br />

KAPITEL 87<br />

ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT<br />

SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR<br />

1. Als „neue Fahrzeuge“ im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gelten solche, die nicht zugelassen wurden.<br />

2. Als „gebrauchte Fahrzeuge“ im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gelten solche, die wenigstens einmal<br />

zugelassen wurden.<br />

8701 Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)<br />

8701 10 10<br />

und<br />

8701 10 90<br />

Einachsschlepper<br />

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8701 des HS, sechster und siebter<br />

Absatz, beschriebenen Fahrzeuge, einschließlich Gleisketten-Einachsschlepper. Diese Fahrzeuge<br />

werden insbesondere im Gartenbau verwendet.<br />

Zum Gebrauch mit einem Einachsschlepper bestimmte auswechselbare Geräte (Eggen,<br />

Pflüge usw.) werden stets nach Beschaffenheit eingereiht, auch wenn sie am Einachsschlepper<br />

angebracht sind.<br />

Wenn dagegen die Geräte mit dem mit Motor ausgestatteten Fahrgestell untrennbar<br />

verbunden sind und dadurch eine maschinelle Einheit bilden, gehört das Ganze zu der<br />

Position für die Arbeitsmaschine. Das gilt z. B. für Motorpflüge und Motorkultivatoren<br />

(Position 8432).<br />

8701 30 10 Schneepistenplanierfahrzeuge<br />

8701 90 11<br />

bis<br />

8701 90 50<br />

Hierher gehören z. B. schlepperähnliche Fahrzeuge mit überbreiten Gleisketten zum Ebnen<br />

und Verdichten des Schnees auf Skipisten usw.<br />

Maschinen und Arbeitsgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach auswechselbare Vorrichtungen<br />

(z. B. Fräsen, Planierschilde) zum Anbringen an diese Fahrzeugart sind, werden in die für<br />

sie zutreffenden Positionen (Pos. 8430, 8479 usw.) eingereiht, selbst wenn sie mit dem<br />

Fahrzeug, auch an ihm montiert, gestellt werden.<br />

Ackerschlepper und Forstschlepper (ausgenommen Einachsschlepper), auf Rädern<br />

Hierher gehören mit drei oder mehr Rädern ausgestattete Zugmaschinen, die ihrer<br />

Bauweise und Ausstattung nach erkennbar zur Verwendung in landwirtschaftlichen,<br />

gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Die Höchstgeschwindigkeit<br />

dieser Fahrzeuge ist gering (in der Regel auf der Straße nicht mehr als 25 km/h).<br />

Ackerschlepper verfügen im allgemeinen über eine hydraulische Vorrichtung (Kraftheber)<br />

zum Heben und Senken von landwirtschaftlichen Geräten (Eggen, Pflügen usw.), über eine<br />

Zapfwelle, durch die andere Maschinen oder Geräte angetrieben werden können, und über<br />

eine Vorrichtung zum Ankuppeln von Anhängern. Sie können auch mit einer hydraulischen<br />

Vorrichtung zum Betätigen von Hebe- oder Fördergeräten (Heuladern, Düngerladern usw.)<br />

ausgestattet sein, sofern diese als Zubehör anzusehen sind.<br />

Hierher gehören auch Ackerschlepper besonderer Bauart, z. B. Schlepper mit überhöhtem<br />

Fahrgestell für Weinberge und Baumschulen sowie Handschlepper und sogenannte Motorgeräteträger.<br />

Gleichzeitig mit den Ackerschleppern gestellte auswechselbare landwirtschaftliche Geräte<br />

werden stets, auch wenn sie an den Schleppern angebracht sind, nach Beschaffenheit<br />

eingereiht (Positionen 8432, 8433 usw.).

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