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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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406 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

Zusätzliche<br />

Anmerkung 1<br />

KAPITEL 89<br />

WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN<br />

Als „Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind“, gelten Wasserfahrzeuge,<br />

die aufgrund ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung auch bei schwerem Wetter (etwa<br />

Windstärke 7 nach der Beaufort-Skala) auf See bleiben können. Wasserfahrzeuge dieser Art<br />

haben im allgemeinen ein wasserdichtes Deck und wetterfeste Aufbauten.<br />

Unter „größter Rumpflänge“ ist die Länge „über alles“ des Rumpfes zwischen den<br />

äußersten Punkten des Bugs und des Hecks zu verstehen. Überragende Teile, auch mit dem<br />

Rumpf geformt (z. B. Ruder, Bugspriet, Angelplattformen oder Sprungbretter), gehören<br />

nicht dazu.<br />

Als „Wasserfahrzeuge für die Seeschiffahrt“ gelten die den vorstehenden entsprechenden<br />

Wasser- und Luftkissenfahrzeuge, auch wenn sie hauptsächlich z. B. in Küstengewässern, in<br />

Flußmündungen oder auf Seen verwendet werden.<br />

Außerdem wird darauf hingewiesen, daß:<br />

1. Boote mit einer Länge von weniger als 12 Metern, die ihrer Beschaffenheit nach<br />

seetüchtig sind, nur dann als „Fischereifahrzeuge“ gelten, wenn sie nach Bauart und<br />

Ausrüstung zum gewerblichen Fischfang bestimmt sind, auch wenn sie gelegentlich zu<br />

Ausflugsfahrten verwendet werden;<br />

2. unter „Rettungsbooten“ sowohl die auf den Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt<br />

mitgeführten Boote zu verstehen sind, die bei Schiffbruch zum Aufnehmen der<br />

Mannschaft und der Passagiere dienen, als auch die längs der Küste an geeigneten<br />

Stellen stationierten Seenotfahrzeuge, die Schiffen zu Hilfe kommen, wenn sie sich in<br />

Seenot befinden.<br />

8901 Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche<br />

Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern<br />

8901 90 10 für die Seeschiffahrt<br />

Schiffsrumpfhälften und -drittel gehören nicht hierher, sondern sind nach Beschaffenheit<br />

einzureihen (z. B. Position 7308).<br />

Hierher gehören auch Transportschiffe für Leichter und Schuten. Diese Schiffe befördern<br />

anstelle von Containern der üblichen Art Leichter oder Schuten, die selbst zuvor auf dem<br />

Wasser zum Transportschiff gefahren sind und anschließend auf dieses Schiff geladen<br />

wurden. Das Transportschiff ist in Kammern aufgeteilt, in denen jeweils drei bis vier<br />

Leichter oder Schuten gestapelt werden. Es ist mit einem Portalkran, einer versenkbaren<br />

Hebebühne oder anderen Vorrichtungen zum Beladen, Handhaben und Entladen der<br />

Leichter oder Schuten ausgerüstet.<br />

Hierher gehören nur die Transportschiffe selbst, während die Leichter oder Schuten, die<br />

zuerst als Schiffe für die Binnenschiffahrt, dann als „Container“ während der Seeüberfahrt<br />

und anschließend erneut als Schiffe für die Binnenschiffahrt verwendet werden, der<br />

Unterposition 8901 90 91 oder 8901 90 99 zuzuweisen sind.<br />

8904 00 Schlepper und Schubschiffe<br />

Wegen der Einreihung der Schiffsrumpfhälften und -drittel siehe die Erläuterungen zu<br />

Position 8901.

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