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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 301<br />

7016 90 30 vielzelliges Glas oder Schaumglas<br />

Siehe die Erläuterungen zu Position 7016 des HS, vierter Absatz Ziffer 3.<br />

7017 Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus<br />

Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen<br />

7017 10 00 aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid<br />

Die Waren dieser Unterposition haben einen Gehalt an Siliciumoxid von 99 GHT oder<br />

mehr. Ausgangsstoffe für Waren dieser Art sind sehr reiner Quarzsand, Bergkristall oder<br />

flüchtige Siliciumverbindungen. Die aus Quarzsand hergestellten Glaswaren sind lichtundurchlässig<br />

oder nur durchscheinend. Die aus Bergkristall oder flüchtigen Siliciumverbindungen<br />

hergestellten Waren sind dagegen vollkommen klar und durchsichtig.<br />

7017 20 00 aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 100 −6 oder<br />

weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0°C bis 300 °C<br />

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7002 32 00.<br />

7018 Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und<br />

ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Phantasieschmuck;<br />

Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Phantasiegegenstände aus lampengeblasenem<br />

(gesponnenem) Glas, ausgenommen Phantasieschmuck; Mikrokugeln<br />

aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger<br />

7018 10 11<br />

und<br />

7018 10 19<br />

Glasperlen<br />

Hierher gehören:<br />

1. die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A,<br />

beschriebenen Waren;<br />

2. ähnliche, im Handel ebenfalls als „Glasperlen“ bezeichnete Waren, die aus größeren<br />

Glaskörpern bestehen (etwa bis zur Größe einer Walnuß). Diese hauptsächlich zum<br />

Herstellen von Halsketten oder Armbändern bestimmten Waren haben sehr unterschiedliche<br />

Formen (z. B. Kugeln, Halbkugel, Tropfen, Würfel, Spulen, Röhrchen,<br />

Kegel, Vielecke) und sind ebenfalls vollständig durchbohrt.<br />

Als Glasperlen im Sinne dieser Unterpositionen gelten auch Röhrchen, deren äußerer<br />

Durchmesser nicht mehr als 4 mm und deren Länge nicht mehr als 35 mm beträgt. Sie<br />

dürfen nicht mit Spezialröhrchen aus genormtem Bleiglas verwechselt werden, die zum<br />

Herstellen von Entladungslampen und Dioden verwendet werden. Röhrchen dieser Art sind<br />

im allgemeinen farblos und gehören zu Position 7002.<br />

Die Waren dieser Unterpositionen werden hauptsächlich lose, in Säckchen, Kästchen usw.<br />

gestellt.<br />

Hierher gehören auch Glasperlen gleicher Größe und Farbe, die zur Erleichterung des<br />

Versandes oder zu Bemusterungszwecken ohne Knoten zwischen den einzelnen Perlen und<br />

ohne Verschlußvorrichtung aufgereiht sind. Die einzelnen Aufreihungen sind im allgemeinen<br />

mit ihren losen Fadenenden zu Bündeln zusammengeknotet und sind daher noch keine<br />

gebrauchsfertigen Ketten.<br />

Nicht hierher gehören dagegen:<br />

a) Aufreihungen (auch zu Bündeln zusammengeknotet), bei denen Glasperlen nicht<br />

einheitlicher Größe und Farbe in regelmäßiger Weise angeordnet sind (z. B. durch<br />

gleichmäßigen Wechsel der Farbe oder Größe oder durch abgestuftes Aufreihen der<br />

Perlen) oder bei denen die Perlen einzeln verknotet sind (Position 7117);

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